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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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142 Sucoession im Fiirstenthum Oels bis zur Belehnung des Hauses Braunschweig.

durchaus keinen praktischen Werth mehr. Seit 1648 ist das freieDispositionsrecht des Lehensbe sitz ers, sowohl unterLebenden, wie von Todeswegen völlig beseitigt, da-gegen die subsidiäre Succession des Weibsstamines, nach Erlöschendes Mannsstammes, anerkannt. Demnach bestimmt sich auch dasS u c c e s s i o n s r e cli t der neuen Vasallenfamilie lediglich nach demInvestiturakt von 1648, während die Succession sordnunginnerhalb des successionsherechtigten Hauses durch ein Testamentder prima acquirens 107!) geregelt wurde. Nachdem nemlich dererste Herzog von Würtcmberg-Oels, Sylvius Nimrod, 1604 ge-storben war*) verfügte die Wittwe und Mitbelehntc desselben inihrem Testament von 167 3 in eingebender Weise über die Suc-cessionsordnung, welche unter ihren drei überlebenden Söhnen undderen linicn stattfinden sollte. Obgleich ausdrücklich von ihr an-erkannt wird, »dass Landestheilungen insgemein den Ruin fürst-licher Häuser nach sich ziehen«, so ordnet sie dennoch aus dringen-den Ursachen an, dass das Fürstcnthum Oels unter ihre dreiSöhne getheilt werden soll. Der erste Sohn SylviusFriedrich erhielt Oels, der zweite Christian Ulrich Bernstadt,der dritte Julius Sigmund Juliusburg, so dass es eine Zeit langdrei regierende Herzöge von Würtcmberg-Oels gab. (VergleicheStammtafel 1)

Hie Besitzungen sollen jederzeit bei dem fürstlichen Hausebleiben, jede Veräusserung regelmässig verboten sein, nur in drin-genden Nothfällen soll eine solche gestattet sein, jedoch erst einAngebot an die Agnaten geschehen, wenn dies erfolglos ist, sollzwar verkauft werden können, aber allen drei Linien noch zehnJahre das Rückkaufsrecht verbleiben. Unter den drei Linien sollgegenseitige Succession stattfinden. So lange von einer Linie nochfürstliche Prinzen vorhanden, sollen die Prinzessinnen, von welcherSeite sie auch wären, zu keiner Succession zugelassen werden. Beider Succession soll die Gradesnähe nicht beobachtet werden, son-dern ohne Unterschied die überlebende Linie in den erledigten An-theil succediren.

Durch den Beitritt der drei Brüder erhielt das mütterliche Tes-

*) Reim Tode von Herzog Sylvius Nimrod bestand das Fürstenthuni Oels aus dendrei Kreisen Oels, Bernstadt und Juliusburg, worunter das Trebnitzische Gebietgehörte.