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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Das Haus Würtemberg-Oels. \ 4 |

Maria zur Erbin des Fürstenthums Oels eingesetzt. Als aberdiese Prinzessin, welche mit dem Herzog Sylvius Nimrod vonWürtemberg (Julianischer Linie) vermählt war, am kaiserlichenFlofe um Belehnung und Konfirmation ihrer Privilegien anhielt,wurden ihr unerwartete Schwierigkeiten in den Weg gelegt, indemFerdinand 111 das Fürstenthum Oels als ein eröffnetes Leheneinziehen wollte *). Den gründlichen Gegenvorstellungen vonSeiten der berechtigten Erbtöchter, sowie den Verwendungenmehrerer Reichsfürsten, besonders der Herzöge von Saehsen-Gothaund Altenburg, gelang es endlich am 30, Juli 16-18, einen Vergleichzu Stande zu bringen, in Folge dessen der König sieb dazu ver-stand, das Fürstenthum Oels der Herzogin Elisabeth Maria undihrem Gatten, dem Herzog Sylvius Nimrod von Würtemberg zuverleihen; freilich mussten von Seiten der Belehnten Opfer ge-bracht werden, indem sie für die Belehnung nicht nur die Herr-schaft Jaischwitz abzutreten und eine Summe von 20,000 Guldenzu erlegen hatten, sondern auch das Lehen unter verändertenBedingungen als ein feudum nov um entgegennehmen mussten.Vor allem hatte die Herzogin Elisabeth Maria auf alle ihre ausdem väterlichen Testamente zustehenden Hechte, sowie auf alle auffrühem Investituren beruhenden Lehnsprivilegien des Podiebrad-schen Hauses förmlich und feierlich zu verzichten. (Reilage 1)

Erst nach diesem Verzicht erfolgte ex jure novo die Heleh-nung des Herzogs Sylvius Nimrod von Würtemberg und seinerGemahlin Elisabeth Maria, welche rechtlich als primi acquirentes,als Stifter des neuen Hauses Wür temb e ig- Oels zu betrachtensind, wie sie von nun auch das würtembergische und ölsischeWappen mit königlicher Genehmigung vereinigten. ( ldenerS. 543.)

Die Investitur vom 15. December 1648 b i 1 d et e i n e nganz neuen Rechtsboden (Beilage II), alle frühem Succes-sionsgrundsätze haben von nun an nur historische Bedeutung, aber

*) Die in dieser Successionsfrage gewechselten Schriften stellen bei Fühl euera. a. O. S. 518 ff. Hätte auch der Lehnsherr aus der Formel »Man nslehe n« denAusschluss der Weiber deduciren können, was keineswegs ohne weiteres zulässig ist(Weber Lehenrecht Bd. III S. 26), so stand doch das freie Testirnngsrecht desVasallen ausser allem Zweifel. Hätte K. Ferdinand III daher auch die ElisabethMaria als Geblütserbin abweisen können, so hätte er sie unzweifelhaft als Testa-mentserbin zulassen müssen.