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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Das Haus Podiebrad. ] 39

2. Das Haus Podiebrad.

Im J. 1495 schloss König Ladislaus V von Böhmen einenVertrag mit Herzog Heinrich von Münsterberg, dem SohneKönig Georg Podiebrads, wonach Herzog Heinrich der KroneI Söhmen seine Herrschaft Podiebrad überliess und dafür das Fürsten-thum Oels erhielt. Da es sich hier um ein eigentliches Tausch-geschäft handelte, so war es natürlich, dass die Uebertragungvon Oels unter sehr günstigen Hedingungen an die vasallitischeFamilie erfolgte.

In dem Tauschvertrage selbst heisst es:

»Item sollen I. K. M. erwähnten Fürsten Heinrich und seinenSöhnen geben zum Mannslehen erblich diese Güter, nemblich dieBurg und die Stadt Oels, die Burg und die Stadt Wolau mit allen Zu-behörungen, allen Lehen, geist- und weltlichen Obrigkeiten, Mauthund Zöllen, wie vor diesen die ölsischen Fürsten solche innegehabtund gehalten haben, dass diese der Fürst Heinrich, sowohl seineSöhne, als auch ihre Nachkömmlinge habe, halte und sich dessen ge-brauchen könne und damit thun solle als ihrem Eigenthumb,doch mit ausdrücklicher Bedingung, dass Sie in dem Rechte undHuldigkeit I. K. M. und der Crem Bchaim, wie die vorigen Fürsten,m annle hu swei sc verbleiben und gehören sollen.«

In gleicher Weise spricht sich der erste Lehenbrief des Podie-bradschen Hauses von 1495 aus:

»Obiges soll er (Herzog Heinrich) seine Söhne und ihre Leibes-erben ewiglich haben, halten, nutzen, gemessen, verkaufen,versetzen, vermachen, vergeben, verwechseln und anihren besten Frommen wenden und darmit thun, alsmit ihrem eigenen Guth; uns und unsern Erben und nach-kommenden Königen zu Böhmen der Lehenschaft ohne Schaden.«(Füldener a. a. 0. S. -177.)

Auch in dem Podiebradschen Hause bestand keine Primo-genitur, die drei Söhne Herzog Heinrichs, Albrecht, Georg undKarl, wurden seine Nachfolger, sie regierten gemeinsam, hattenaber verschiedene Residenzen. In dieser rein privatrechtlichenWeise wurde bei jedem Erbfalle entweder Gemeinsamkeit der Re-gierung oder Landestheilung, je nach der Konvenienz der Erb-kompetenten, verabredet. In allen Lehenbriefen wurde anerkannt,dass trotz vorgenommener Theilung die gesammte Hand ge-