\ 38 Succession im Fürstenthum Oels bis zur Belehnung des Hauses Bniunsrhweig.
den ersten Lehnbrief von König Johann von Böhmen, worin ihmalte seine Lande, besonders Oels, zu einem »rechten Erblehen«von der Krone Böhmen geliehen wurden. Gleiche Lehnbriefewurden seinen Nachkommen von den folgenden Königen vonBöhmen ausgestellt 1 ).
Auf Konrad I folgte sein einziger Sohn Konrad II 1360 bis1395. Dieser hinterliess vier Söhne, die alle denselben NamenKonrad führten. Bei den mangelhaften Successionsgrundsätzendes plastischen Hauses war an Primogenitur nicht zu denken;die Brüder regierten anfangs gemeinsam, dann theilten sie, er-wirkten aber zugleich 1437 vom Kaiser Sigismund ein Privilegium,worin sie gegen die Nachtheile der Theilung gesichert wurden, in-dem ihnen die gegenseitige Succession trotz derselben vorbehaltenwurde **):
»und haben diese besondere Gnade gethan, — — — alsonemblich, wiewohl sich der eigentliche Kentner (Konrad V zuKanth) und der Weisse (Konrad III zu Oels) mit einander theilen,dass dennoch die Lehn darumb nicht getheilet, sondern gesambtbleiben, und welcher unter den obgenannten Brüdern erst ab-gienge, ohne Lehns-Erben, dass dann desselben Theil, Land undLeuthe an den andern und seine Lehens-Erben komme und ge-fallen solle, von uns und unsern Nachkommen, Königen zu Böh-men, und allcrmenniglich ungehindert; Und wir sollen uns auchkeines Anfals, noch Rechtens darinnen annehmen.« (Füldenera. a. O. S. 475.)
Trotz dieser wichtigen lehensherrlichen Vergünstigung warder Heimfall an die Krone Böhmen nicht zu vermeiden, indem mitKonrad VII im J. 1492 die ganze Linie Konrads I erlosch. Davon einem Erbrechte der übrigen piastischen Linien nicht die Bedesein konnte, so zog König Ladislaus V von Böhmen das Fürsten-thum Oels ein und behielt es drei Jahre lang als heimgefallenesLehen für sich.
*) Sämmtliche Leluibiiefe finden sich abgedruckt bei J. .T. Füldener Bio- undBibliographia Silesiaca. Lauban 1731. Kep. I Vol. I p. 467 ff.
**) Ueber diese den Vasallen günstige Entwickelang des spätem Lehenrechtsvergl. H. Schulze Recht der Erstgeburt 1851. S. 235—251.