III. Rechtliche Erörterung. ' 133
burgs u. s. w.j von den agnatischen ausgeschlossen und es kommenbeim gegenwärtigen Erbfalle lediglieh die hohen Agnaten desdurchlauchtigen Hauses Reuss-Köstritz in Betracht.
II. Es wird allseitig anerkannt, dass für den jetzt im Besitzbefindlichen Rudolfischen Töchterstamm ganz dieselbe Sucees-sionsordnung gelten muss, welche für den Rudolfischen Manns-stamm, im Art. VIII des Siegmund-Friedrichschen Testamentes,angeordnet ist; gestritten wird jedoch über die Natur der dortvorgeschriebenen Successionsordnung. In dem zweiten Abschnittdieser Schrift (S. 99—132) ist aber unzweifelhaft dargethan, dasshier kein Majorat im heutigen Sinne des Wortes, sondern einereine Linealfolge mit dem Vorzuge der Erstgeburt vorgeschriebenist und dass alle Erbfälle, ohne Unterscheidung, ob Descendentenoder Kollateralen des letzten Besitzers berufen sind, lediglich nachdem Grundsätze der Linealprimogenitur geregelt werden müssen.Dafür sprechen folgende Gründe:
1) Eine verständige und unbefangene Auslegung des Sieg-mund-Friedrichschen Testamentes fuhrt mit Nothwendigkei tzur Annahme der Primogenitur. Wenn man nicht einzelne Worteund Phrasen aus dem Zusammenhang herausreisst, sondern immerdie Absicht des Stifters, den Geist und Sinn des Ganzen vor Augen• hat. kann man zu gar keinem andern Ergebniss gelangen. Jedeandere Erklärungsweise läuft der deutlich ausgesprochenen Absichtdes Stifters entgegen, fehlt, gegen die Regel, dass die weniger klaren■Stellen durch die völlig klaren erklärt werden müssen, aber nichtumgekehrt und führt zu widersprechenden und absurden Resulta-ten. (§ 2 S. 100—126.)
2) Zu allen Zeiten, in diesem und in dem vorigen Jahrhundert,sind die fraglichen Fideikommisse von den Gerichten und Fidei-kominissbehörden, wie von den hohen Agnaten selbst, stets alsPrimogeni turfideikommiss e betrachtet und nach diesemPrincip behandelt worden. Dafür sprechen besonders die beidenhochwichtigen Präzedenzfälle, wo selbst beim Uebergange in eineentfernte Seitenlinie lediglich die Primogenitur zur Regel diente.(§ 3 S. 126—129.,
3) Wäre trotz dieser klaren Bestimmungen und dieser un-zweideutigen ThatSachen, noch ein Zweifel vorhanden, so wäreder Richter dennoch, trotz dieses Zweifels oder vielmehr gerade,weil ihm ein Zweifel vorhanden zu sein scheint, durch § 620