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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
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\ ;V2 2. Die Präsumtion des österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur.

nur bei ihnen ein Zweifel über die Successionsordnung vor unddaher hat auch nur bei ihnen eine solche Präsumtion Sinn undBedeutung. Ueberhaupt steht es in der Praxis fest, dass die Vor-schriften des bürgerlichen Gesetzbuches insoweit auch auf dieFideikommisse Anwendung finden, welche vor Publication desGesetzbuchs bereits errichtet waren, als durch Anwendung der ge-setzlichen Vorschrift keine bereits erworbenen Rechte g e -krankt werden.

Da nun, im Falle des Zweifels über die vom Stifter beabsich-tigte Erbfolge, das Recht des einen wie des andern Theils zweifel-haft ist, so werden durch die Anwendung des § 620 auf ältereFideikommisse keine wohlerworbenen Rechte gekränkt. Für dieseAnwendung spricht insbesondere auch noch das, dem Paragraphenzu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Motiv, die Rücksicht-nahme auf grössere Sicherheit der Erbfolge, auf Vermeidung vonSuccessionsstreitigkeiten, auf grössere Ermuthigung zu Meliora-tionen und somit auch auf Förderung des Nationalwohlstandes.Kein österreichischer Jurist trägt daher Hedenken, die gesetz-liche Präsumtion des § b'20 auch auf solche Fideikommisse anzu-wenden, welche vor dem Erscheinen des bürgerlichen Gesetz-buches errichtet sind.

J. Wildner das Fideikommissreeht S. 48.

Sollte also trotz der klarsten Bestimmungen, wodurch diel.ineal-prhnogenitur in der Stiftungsurkunde angeordnet worden ist, nochein Zweifel bleiben, so wäre der Richter dennoch, trotz diesesZweifels oder vielmehr gerade weil ihm ein Zweifel vorhanden zusein scheint, durch § G20 gesetzlich verbunden, im vorliegendenFalle für die Primogenitur und gegen das Majorat zu sprechen.

§5.

Sculussergebiiiss.

I. In dem ersten Abschnitt (S 8299) ist mit voller Evidenznachgewiesen worden, dass sich die fideikommissarische Erbfolge,nach einmal erfolgtem Uebergange in den Weibsstamm, wieder ineine agnati sehe verwandelt und diiss demnach auch, unter denNachkommen der Gräfin Anna Elisabeth von Sinzendorf, der Vor-zug des Mannsstammes wieder einzutreten hat. Somit werden hierdie blos kognatischen Verwandten, wie die Kiesewetters, Schulen-