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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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134 ' 2. JSclilussergebiiiss.

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, im vor-liegenden Falle für die Primogenitur und gegen das Majorat zusprechen. (§ 4 S. 130132.)

III. Da demnach unzweifelhaft alle Erbfälle in den beidenvereinigten Fideikommissen Haggenberg und Ernstbrunn nachden Grundsätzen der Primogenitur zu regeln sind, so ist im vor-liegenden Falle nur noch die Frage zu entscheiden, wer nach demTode des Fürsten Heinrich LXIV als der Primogenitus zu be-trachten ist? lieber diese Frage entscheidet der Stammbaum desHauses Reuss-Köstritz. In der Linie Heinrichs VI steht alleinHeinrich LXIX. Dieser wäre allerdings nach dem Grundsätzeder Linealprimogenitur zunächst berufen; als stiftungswidrigverheirathet, kommt derselbe aber hier nicht in Betracht. Es istdaher zum nächsten gemeinsamen Stammvater aufzusteigen.Dieser ist Heinrich XXIV (f 1748). Von diesem geht nach Weg-fall der Linie Heinrichs VI das Erstgeburtsrecht auf Heinrich IX,von Heinrich IX (f 1780) auf Heinrich XL1V [f 1832) vonHeinrich XLIV auf Heinrich LXIII über, (f 1841). Der letzterehohe Agnat hat zwar den, im Jahre 1856 erfolgten Erbfall nichtselbst erlebt; dies ist aber nach den Grundsätzen der Primo-genitur gleichgültig (S. 108). Der Erstgeborene mag vor odernach deferirter Erbfolge sterben, immer wird sein, bei der Succes-sion in Ausübung kommendes Vorzugsrecht auf seinen Erstge-borenen übertragen. Der Zweitgeborene (Fürst Heinrich LXXIV)kann nicht eher, als nach erloschener Linie seines erstgeborenenBruders (Heinrichs LXIII) succediren. Die Linie Heinrichs LXIIIsteht aber in voller Blüthe; in ihr ist unbestritten Prinz Hein-rich IV wider der Erstgeborene, welcher kraft des Repräsentations-rechtes ganz an die Stelle seines durchlauchtigen Herrn Vaters ge-treten ist. Somit gebührt diesem hohen Agnaten, Sr.Durchlaucht Herrn Heinrich IV Prinzen Reuse, alsErstgeboren em des gan zenH auses Reuss-Köstritz, indie beiden vereinigten Familienfidcikom misse Hag-genberg und Ernstbrunn allein und ausschliesslichvon Rechtswegen die Erbfolge.

Breslau den 10 März 1859.