III. Rechtliche Erörterung. J3]
Standes dienen. Diese öffentliche Rücksicht ist so gewichtig,dass die bayerische Gesetzgebung sogar jede andere Successions-ordnung für neu zu errichtende Fideikommisse verboten hat(S. 110);
2) indem die Primogenitur bei weitem die gewöhnlichsteSuccessionsordnung ist; denn es wird nicht nur die Thronfolgeüberall nach derselben geregelt, sondern auch fast alle Privatfulei-kommisse der altern und neuern Zeit werden nach dieser Succes-sionsweisc vererbt, woraus sicli mit grösster Wahrscheinlichkeitschliessen lässt, dass der Stifter sich, im Falle des Zweifels, an dasGewöhnlichste habe halten wollen;
3) indem die Primogeniturordnung, wenn sie auch von der ge-wöhnlichen Intestaterbfolge abweicht, dieser sich doch mehr nähert,als die Majoratsfolge (S. 109).
Diese Motive sprechen so gewichtvoll für die Primogenitur,dass es nicht an schriftstellerischen Autoritäten fehlt, welche einesolche Präsumtion zu Gunsten der Primogenitur, ohne gesetzlicheVorschrift, blos aus der Natur der Sache, selbst für das gemeinedeutsche Recht aufstellen.
Salza und Lichtenau a. a. O. S. 151.
Für das österreichische Recht hat Winiwarter a. a. ().R. III S. 134 den leitenden Gedanken des § 620 kurz und schlagendso bezeichnet:
»Dem Zwecke der Fideikommisse, den Glanz und Wohlstandder Familie zu erhalten, ist es angemessener, dass das Fideikom-miss in der Linie, auf welche es gefallen ist, bleibe, als dass eswieder von dieser auf eine andere übergehe, zumal es in Majoraten
--------immer an Personen gelangt, welche in den Jahren schon mehr
vorgerückt sind, wodurch also noth.wendig Rcsitzveränderungenveranlasst werden, welche die gute Wirthschaft erschweren undzugleich oftmalige Verlassenschaftsgebühren nach sich ziehen. Danun anzunehmen ist, dass jeder Stifter den Zweck des Fideikoni-misses vor Augen habe und seine Stiftung demselben gemäss ein-richte, so ergiebt sich hieraus die Regel des § 620.«
Die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf ältere Fidei-kommisse, welche vor der Frlassung des Allgemeinen bürgerlichenGesetzbuchs entstanden sind, unterliegt keinem Zweifel. Die Ab-sicht des Gesetzgebers ist bei Erlassung des § 620 offenbar geradeauf ältere Fideikommisse gegangen, denn in der Regel kommt
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