130 ^- '*' e Präsumtion dos österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur.
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Die Präsumtion des österreichisclien Gesetzbuchs fürdie Primogenitur.
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beginnt mit § 618 dieLehre von den Familienfideikommissen abzuhandeln. Nachdemin diesem Paragraphen der Begriff des Fideikommisses im allge-meinen festgestellt ist, geht der Gesetzgeber in § 619'auf die ver-schiedenen fideikommissarischen Suceessionsformen über undunterscheidet Primogenitur, Majorat und Seniorat ganz inder Weise, wie sich diese Benennungen in der Sprache unseresneuern deutschen Privatrechts festgestellt haben. Der Gesetz-geber konnte sich nicht verhehlen, dass bei altern Fideikom-missurkunden die Vorschriften über die Successionsordnung fastimmer schlecht gefasst sind und dass daher häufig Streitigkeitenüber die Frage entstehen, welche Successionsordnung der Stifterbeabsichtigt habe? In der neuern Zeit hat man allerdings gelernt,die Ausdrücke schärfer zu wählen und das Wesen der verschiedenenSuccessionsarten in ihrer Eigenthümlichkeit besser zu charakteri-siren; den früheren Zeiten, welchen gerade die meisten öster-reichischen Fideikommissurkunden angehören, ging diese Präcisionim Ausdruck ab. Der Pächter, welchem solche, aus der Zweifel-haftigkeit der Verordnung hervorgegangenen Successionsstreitig-keiten zur Entscheidung vorliegen, geräth daher in Ermangelungeiner sicheren Interpretationsregel in grosse Verlegenheit. Ausdieser will ihn der Gesetzgeber durch § 620 retten, indem er ver-ordnet :
«Im Zweifel wird die Primogenitur eher als einMajorat oder Seniorat oder das Majorat wieder eher alsein Seniorat vermuthet.«
Also wo eine Fideikommissurkunde einen Zweifel übrig lässt,ob der Stifter Primogenitur oder Majorat habe anordnen wollen,streitet eine gesetzliche Präsumtion für die Primogenitur undgegen das Majorat. Die Motive für die Feststellung einer solchengesetzlichen Präsumtion liegen auf der Hand:
1) indem die Primogeniturfideikommisse, wie bereits nach-gewiesen, den Besitzer am meisten zu Meliorationen ermuthigenund so in erhöhtem Masse nicht nur der Erhaltung des einzelnenGeschlechtes, sondern auch der Förderung des Nationalwohl-