126 2. Präceiienzfälle bei der Succession in die Kideikommisse Haggenlierg etc.
muss der vorliegende Erbfall in descendenti linea Heinrichs XXIVlediglich nach den Grundsätzen der Primogenitur geregelt werden.Wenn man daher selbst der andern Seite die äusserste Koncessionmachen wollte (was übrigens bei einer richtigen Einsicht in denganzen Zusammenhang der Stiftungsurkunde unmöglich ist), dassin einem gewissen Falle, nemlich bei Absterben einer TheodorischenSohnslinie, das Gradualprineip einzutreten habe, so wäre doch da-mit für Herrn Heinrich LXXIY im vorliegenden Falle nicht dasgeringste gewonnen.
§;3.
Präcedenzfälle bei der Succession in die FideikonnnisseHaggenberg und Ernstbrunn.
I. Erbfall im J ahre 1747. Uebergang vom lludolfischenauf den II ans-Joachi mischen Mannsstamm,
Siegmund Friedrich starb am 2S. Februar IG79; sein NeffeTheodor erhielt die Fideikommissherrschaft Haggenberg als ersterBesitzer, starb aber unvermählt, ihm folgte daher sein Bruder OttoHeinrich im Jahre 1706, aber auch dieser starb ohne Descendenzim Jahre 1710, so fiel das Fideikommiss. in Gemässheit der Stiftung,auf den dritten Sohn des Grafen Rudolf, den Grafen Siegm.undRudolf.
Dieser hatte zwar Söhne gehabt, sie aber früh durch den Todverloren; da nun auch der jüngste Bruder, Graf August Jakob,bereits im Jahre 1707 verstorben war, so neigte sich der gesammteKudolfische Mannsstamm seinem Ende zu. Es stand also derUebergang auf den Hans-Joachimischen Mannsstamm zu erwarten.Nachdem sich nun die Hoffnung Siegmund Rudolfs nicht verwirk-licht hatte, dass seine Tochter Maria Anna sich mit dem Fidei-kommisserben aus dem Hans-Joachimischen Stamme vermählenwürde, so errichtete er ein zweites Fideikommiss 'Ernstbrunn),in welches er den zukünftigen Successor in das Siegmund-Fried-richsche Fideikommiss, Grafen Wenzel, ebenfalls zum Erben ein-setzte.
Bei der weiteren Bestimmung der Erbfolge schloss er sichganz der Siegmund-Friedrichschen Stiftung an und wiederholtebesonders die charakteristischen Worte, wodurch Siegmund Fried-