III. Rechtliche Erörterung. ] 25
Von einer Verschiedenheit der Successionsordnung, jenachdem die Descendenten oder Kollateralen des letztenBesitzers berufen sind, spricht der Stifter nirgends. Wenn dahervon der andern Seite behauptet wird, dass zwar für die Descen-denten des letzten Besitzers die Linealfolge gelte, dass aber unterdessen Kollateralen Gradesnähe und Altersvorzug zu entscheidenhaben, so ist dies eine durchaus unbegründete Behauptung. Ab-gesehen davon, dass .in der Stiftungsurkunde nicht die geringsteAndeutung für eine solche Verschiedenheit der Erbfolge zu findenist, lässt sich kein vernünftiger Grund denken, warum der Stifterfür die Sei teil verwandten die Erbfolge in einer so abwei-chenden Art geordnet haben sollte. Vom Standpunkte des kinder-losen Stifters war ja schon Theodor, des Bruders Sohn, ein Seiten-verwandter, es fiel somit das Fideikommiss sogleich an einenKollateralen und doch wurde gerade für Theodors Mannsstamm diestrengste Linealfolge angeordnet.
Nur dadurch, dass man gegnerischer Seits die Worte »Aeltesterund Nächster« einseitig auslegt und aus dem Zusammenhange derStiftungsurkunde herausreisst, kann man dazu kommen, eine soanomale Erbfolgeordnung, gegen Wort und Geist der Stiftungs-urkunde, sich zurecht zu konstruiren. Wollte man aber selbst derandern Seite einmal einräumen, dass die Worte »auf den Eltistenund seinen negsten befremdeten« auf eine Gradualfolge zu deutenseien, so würde dieses Princip beim gegenwärtigen Succes-sionsfall doch nicht Platz greifen können. Die Gradualfolge würdenemlich, selbst nach der gegnerischen Annahme, nur dann ein-zutreten haben, »wan eine von meines Vetters Theodori Sohns liniaabsterben würde.« Dieser Fall liegt aber hier keineswegs vor. Dadie Succession im Rudolfischen Weibsstamm so geregelt ist, wieim Mannsstamm, to tritt Anna Elisabeth von Sinzendorf ganzan die Stelle Theodors ; die erstgeborene Tochter succedirt wie einerstgeborener Sohn. Anna Elisabeths Sohnslinie'ist aber die Hein-richs XXIV, des Stammvaters des Hauses Reuss-Köstritz. Inner-halb derTheödorischen Sohnslinien gilt aber selbst, nach der geg-nerischen Auffassung, die reine Primogeniturfolge. Da nun gegen-wärtig diese erstgeborene Sohnslinie Heinrichs XXIV in vollerBlüthe steht, so kann im vorliegenden Falle von einem Ueber-sp ringen in eine Seitenlinie, nach dem Princip der Gradual-folge, selbst nach der gegnerischen Ansicht, nicht die Rede sein und