124 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
des Stifters ist ausser Streit; der an und für sich, nach dem Hechtder Erstgeburt zunächst zur Succession berufene Agnat, FürstHeinrich LXIX Reuss-Köstritz, ist stiftungswidrig verheirathet.Da von seiner Nachfolge daher nicht die Rede sein kann, ausserihm aber in der Linie Heinrichs VI kein weiterer Agnat vorhan-den ist, so muss nach dem Grundsatze der Primogenitur zu demnächsten Ascendenten Heinrich XXIV aufgestiegen werden. Indessen Linie ist aber gegenwärtig Fürst Heinrich IV nach demoben erörterten Grundsatze der Linealfolge »der Aelteste undNächste«, also der allein berechtigte Successor.
Die nun folgende Anordnung des Stifters bezieht sich auf dieErlaubniss, welche er dem Fideikommissfolger gegeben hat, diein den österreichischen Erblanden liegenden Fideikommissgüterzu verkaufen und mit deren Kaufpreise Güter im Reiche zu er-werben; doch sollen diese neuerworbenen Güter, als Surrogat,demselben fideikommissarischen Verbände einverleibt und ganzauf gleiche Weise vererbt werden:
»und gehet mein intent und willen einig und allein dahin, dassEr so vill in den Werth, alss meine Verlassenschaft ausstiegt, sowoll in ligend, alss fahrend, und er von mir ererbet, zu einem Mairatauf sein und seiner Brüd linien mache, und einrichte, dass Meinganze Verlassenschafft, im Werth darzu angewendet werde, damites allezeit unverthuelich, bei seyer und seyer Brüd linien verbleibe,nichts mehr davon geändert, und in guten standt erhalten werde.«Hier interessirt uns nur die immer von neuem hervorgehobene Be-deutung der Linien^es soll das Fideikommiss immer streng inden Linien verbleiben. Also auch hier wird gerade das Gegen-theil des Majorats angeordnet, welches sich, wie Bluntsohlirichtig sagt, dadurch von der Primogenitur unterscheidet: »dass esnicht der Linie folgt, sondern den Sprung von einer Linie zurandern nicht scheut.«
• Bluntschli, deutsches Privatreeht B. II S. 457.
Somit enthält die Stiftungsurkunde eine, von An-fang bis zu Ende in den verschiedensten Wendungenwiederholte, unzweifelhafte Sanction der reinen Li-nealfolge mit dem Vorzug der Erstgeburt.