III. Rechtliche Erörterung. ] 23
der Vater den Sohn, dieser den Enkel u. s. f.. ausschliesst, d. h.dass immer der älteste und nächste folgt.
3) Da der Stifter in seinem Testamente fortwährend von Linienspricht, so ist es gewiss, dass er diese beiden Ausdrücke »ältest«und »nächst« nur in Beziehung auf die Linie genommen hat, mit-hin den Aeltesten der Linie nach und den Nächsten der Linie nachzum Fideikommissnachfolger berufen hat. Ist nun hier der, nachder Linie Aelteste und unter allen, welche in derselben ältestenLinie sich befinden, der in dieser Linie Nächste (der Vater vor demSohne, dieser vor dem Enkel) berufen, so wird die, in der ganzenStiftungsurkunde klar angeordnete Primogenitur auch durch obigenSatz von neuem bestätigt.
Von Gewicht ist es, dass wir auch hier die Autorität von Ig-n az Wildner vollständig für uns haben: derselbe erörtert, vonrein wissenschaftlichem Gesichtspunkt, eine Fideikommissur-kunde, in welcher ebenfalls diese sich scheinbar widersprechendenAusdrücke »Aeltester und Nächster« nebeneinander vorkommenund entscheidet ganz in der oben angeführten Weise:
»Man muss zu dem Resultate, es sei eine Primogenitur an-geordnet, gelangen, wenn man auch blos den Ausdruck : »»ältesterund nächster Befreundeter des letzten Besitzers««scharf in das Auge fasst.«
Hierauf fährt der Stifter fort:
»jedoch mit dieser expressen condition und Vorbehalt, dass der,welch dieses Majorats fähig will, sich gut Edl (da er in den Ehe-standt zu tretten willens) verheirathe, die Er zur Ehe nimbt, wenigstihre Sechzehn ahnen Edl probiren kan, in widrigen fahl, da ersich nicht Edl und schlechter, alss gemelt, verheiradet, soll Er diesesMajorats sambt seinen auss solch Ehe herkommendten Kindern,nicht fähig sein, sonde solle auf den negsten, Er seie sein dessübel verheiraten brud, Vetter, auch Soh (da er etwa vorhero gutverheiradet gewest und von solch Ersten Ehegemahin Manss Erbenhette) fallen und also stedts observiret werd. Es sollen auch hier-mit so geistlich werd, ausgeschlossen sein.»
Die hier in Betreff der Eheschliessung getroffene Verordnung