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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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122 2. Die auf die Succcssion bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.

an, sodass alle Personen, -welche in der ältesten Linie stehen, derLinie nach älter sind , als alle anderen Familienglieder, welchenicht in dieser ältesten, sondern in einer jüngeren Linie stehen.

Aber auch das Wort »nächst« darf, wie Sal/a und Lich-tenau bemerkt, nicht einseitig nur auf die Gradesnähe bezogenwerden; es giebt nicht nur eine Nähe nach Graden, sondern aucheine Nähe nach Linien. Dieser Sprachgebrauch kommt imLangob. Lehenrecht, wie im neueren Privatrecht vor. So heisstes in der berühmten Stelle II F. 50, wo ausdrücklich der Vorzugder älteren Linie vor allen jüngeren angeordnet wird:

»et hoc est quod dicitur ad proximiores pertinere. Isti veroproximiores dicuntur respectu aliarum linearum.«

So ist auch nach dem österreichischen bürgerlichen Gesetz-buche selbst ein Descendent im vierten Grade dem Erblassernäher, als ein Ascendent des ersten Grades oder ein Bruder, weiler, trotz der grossen Entfernung des Grades, der Linie nachnäher ist, als Ascendenten und Brüder, Auch neuere Haus-gesetze und Verfassungen brauchen den Ausdruck "nächst«, umdamit die Nähe nicht nach dem Grade, sondern nach der Linie zubezeichnen. So spricht die Preussische Verfassungsurkunde Art. 56die Regentschaft dem Agnaten zu, »welcher der Krone am nächstensteht.« Damit meint sie nicht den Prinzen, welcher zufällig demKönig dem Grade nach am nächsten verwandt ist, sonder denvolljährigen Agnaten, welcher nach der Ordnung der reinen Lineal-folge am nächsten zur Succession berufen ist.

Dafür, dass auch hier die Nähe der Linie nach und ebensodas Alter der Linie nach zu verstehen sei, sprechen die triftig-sten Gründe:

1) So allein wird der Widerspruch vermieden, welcher bei derAuslegung im Sinne der Gradualfolge für die meisten Succes-sionsfälle entstehen würde, indem sich die Nähe des Grades unddas höchste Alter nach den Geburtsjahren nur ausnahmsweise inEiner Person vereinigt linden.

2) Nur so wird der Vorschrift des Stifters für alle Succes-sionsfälle volle Anwendbarkeit gesichert, denn nur so ist es mög-lich, dass jeder Successor der älteste und zugleich der nächsteist, indem dann unter denen, welche die älteste Linie bilden, alsoder Linie nach die ältesten sind, derjenige folgt, welcher in dieserLinie der nächste ist, so dass er die entfernteren derselbeu Linie;