III. Rechtliche Erörterung. -J21
Hierauf folgen die Worte :
»Wann aber auch diese (d. h. die zur Succession gekommeneDescendentenlinie des Aeltesten oder Primogenitus) absterbenwürde, so solle es wie vorgemelt, auf des abgestorbenen neclistenbefreindeten und eltisten fallen.«
Es ist bereits oben gezeigt worden, dass das Wort »Aelte-ster« schon an und für sich häufig zur Bezeichnung des Repräsen-tanten der ältesten Linie, des Erstgeborenen, gebraucht wird(S. 115); noch bestimmter weist darauf die Verbindung von »N e c h-ster und Aeltester« hin. Gerade die Verbindung dieserbeiden Eigenschaften in Einer Person ist ein Widerspruch vomStandpunkt des Gradualmajorats, während sie, im Sinne der Primo-genitur ausgelegt, ihre sehr gute Bedeutung erhält.
Der Stifter will beide Eigenschaften an den Fideikommiss-nachfolger vereinigt haben, er soll in allen Fällen der ältesteund zugleich der nächste Verwandte des letzten Besitzers sein.Nimmt man nun, wie von anderer Seite geschieht, hier das »nächst«nach dem Grade der Verwandtschaft und das »ältest« nach denGeburtsjahren, so erhält die Vorschrift des Stifters für die mei-sten Successionsfälle eine sich widersprechende und unmöglicheVorschrift, "weil häufig der, welcher dem Grade nach der nächstezum letzten Besitzer ist, den Geburtsjahren nach ein jüngererVerwandter in der Familie ist, und umgekehrt der den Geburts-jahren nach älteste häufig ein dem Grade nach entfernterer ist.Nur ausnahmsweise kann es vorkommen, dass die dem Grade nachnächste Person zugleich auch die den Geburtsjahren nach ältesteist. Mithin würde daher der Stifter für die meisten Successions-fälle eine unmögliche, also keine Regel aufgestellt haben.
Können wir daher, ohne den Worten Gewalt anzuthun, eineAuslegung finden, welche eine für alle Fälle anwendbare Regelaufstellt, also dem Stifter statt einer widersprechenden eine ver-nünftige A'orschrift in den Mund legt, so muss eine solche Aus-legung gewiss den Vorzug verdienen; sie wird dadurch gewonnen,dass man die beiden, hier für dieselbe Person geforderten Eigen-schaften auch in demselben Sinn, d. h. in Beziehung auf dieLinie, auslegt.
In der Wissenschaft, wie in der Gesetzgebung, unterscheidetman eine ältere und eine j fingere Linie; man nimmt nicht nurein Alter nach den Geburtsjahren, sondern auch nach der Linie