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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
120
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1 .2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.

Stifters in vollem Einklänge mit dem Wesen der Primogeniturerklärt werden kann, so wäre es jeder gesunden Auslegungskunstzuwider, wenn man aus diesem einmaligen Vorkommen des Wor-tes »Grad« sogleich auf eine Gradualfolge oder ein Majorat schlies-sen wollte, dessen Annahme mit allen übrigen klaren Vorschriftendes Stifters, mit dem ganzen Geiste und innern Zusammenhangeder Stiftungsurkunde in offenbarem Widerspruche stehen würde.

Auch ist nicht zu übersehen, dass in der damaligen Zeit auchin anderen Fideikomnüssurkunden nicht selten von Graden dieHede ist, bei denen die Primogenitur ebenso bestimmt wie hier,ja mit ausdrücklicher Benennung dieser Successionsart fest-gesetzt ist.

So verwilligte der Kaiser Leopold I im Jahre 1685 einer GräfinSinzendorf:

»dass sie ihr obbedeutetes vorhabendes fideicommissum familiaeperpetuum in forma primogeniturae in gewöhnlicher Formund nach Ausweisung der königlichen Landesordnung verfassenund die gradus successionis aussetzen könne.«

Mitgetheilt in der Zeitschrift »Der Jurist« B. I S. 1.

Noch bezeichnender ist eine andere Fidcikommissurkunde ausderselben Zeit, wo die Primogenitur und der Vorzug des Gradesso nebeneinander gestellt werden, dass man deutlich ersieht, wiewenig man damals bei Erwähnung des Grades an eine Gradual-folge im heutigen Sinne dachte, welche ja den Gegensatz derPrimogenitur bildet. Ein Grossvater errichtete zwei Fideikom-misse für seine zwei Enkel mit der Bestimmung:

»dass Sie beide, meine Enkel, nach Absterben ihres Vaters,in diese zwei, denselben zugewiesenen Fideikommissgüter und ihreeheliche männliche Descendenz direkt secundum graduspraerogativam in infinitum nach Ordnung und Rechtder Primogenitur succediren.«

Ur. Ignaz Wildner, welcher hunderte von österreichischenFideikommissurkunden vor Augen gehabt hat, stellt daher für denSprachgebrauch der älteren Fideikommissurkunden die Behaup-tung auf:

»Es ist durchaus nicht ausgemacht, dass Gradus soviel als

unser Verwandtschaftsgrad bedeute-------es hat somit nur die

eigenthümliche Bedeutung: »Stufe, Absatz«, woraus danndurchaus kein Argument auf ein Majorat zulässig ist.«