[II. Rechtliche Erö:terung. 1 Ht
verstorbenen Ascendenten einzurücken haben (also z. B. M unddann 0 in den Platz des L).
Der Stifter in seiner unermüdlichen Kasuistik möchte allemöglichen Fälle berücksichtigen und ausdrücklich entscheiden.Er fahrt daher fort:
»doch mit diesem unterschiedt, da zwei od mehr in gleichgradu im leben waren, dass auf den Eltisten von Jahren und her-nach seine succession in descendenti linea, biss selbige wiederumabstirbt, fallen solle.«.
Wenn jene Analogie mit der Intestaterbfolge in Bezug auf dasllepräsentationsrecht Platz greift ; so findet doch auch wieder einUnterschied statt, nämlich bei der gewöhnlichen Intestaterbfolgesind alle Söhne oder Brüder vollkommen gleich, sie succedirengemeinsam; anders bei der Primogeniturfolge, hier schliesst derAeltere den Jüngeren aus. Der Stifter dachte mit diesem Satz:»da zwei od mehr in gleich gradu im leben wareil« — an fol-gende Fälle:
1' Nach dem kinderlosen Tode des Theodor sind Otto Hein-iich und Siegmund Rudolf in gleichem gradu vorhanden; hier hatder Aelteste an Jahren den Vorzug, also Otto Heinrich.
2) Nach Otto Heinrichs Tode sind seine drei Söhne I , K, Lim gleichen Grade verwandt; hier hat zunächst I, dann K denVorzug vor L.
3) Sind aber I, K und L verstorben und nur M und 0 alsgleichgradige Anwärter vorhanden, so hat wieder der Aeltere Mden Vorzug vor O.
Aber dieser Vorzug wird nicht nur für die Person, sondernfür die ganze Descendenz mit erworben, er haftet »an der üeseen-dentenlinie, bis diese wiede'rum abstirbt.« Hat also I als derälteste vor den gleichgradigen K und L den Vorzug, so hat er ihnnicht nur für sich selbst, sondern auch für den P und seine ge-sammte männliche Descendenz erworben.
Uebrigens ist wohl zu bemerken, dass hier in der ganzen Ver-ordnung das Wort »gradus« zum ersten und einzigen male vor-kommt. Da die, in diesem Absätze enthaltene Vorschrift des