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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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115
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III, Rechtliche Erörterung. ] \ 5

Rede ist, so wird der Aelteste in der Linie darunter ver-standen.«

Damit stimmt auch der öfters erwähnte v. Salza und Lichtenaua. a. O. S. 148 überein:

»Im Zweifel ist vielmehr das Wort »Aelteste r« auf das Alterder Linie, nicht auf das physische Alter der Familienglieder zubeziehen und drückt allein und ohne Beisatz präsumtiv die Pri-mogenitur aus.«

Ganz das Gleiche behauptet auch" der Fr eil), von Dalwigka. a. O. S. 47:

»Das Wort »Aeltester« drückt die Primogenitur aus.«Sind diese Schriftsteller der Ansicht, dass das Wort »Aeltester«schon an und für sich auf die Primogenitur zu beziehen sei, somuss dies hier um so unzweifelhafter sein, als es ausdrücklich »derEltiste seiner Link heisst und der ganze Zusammenhang fortwährendauf die Linealfolge hinweist.

II. Succession nach Abgang des TheodorischenMannsstammes in den Linien seiner Prüder.

Diese wird durch folgende Worte geregelt:

»Wenn dess Theodori Mannsssuccession abgestorben, sollealssdann desselben Eltisten verstorbenen negster und eltister Brudoder Vetter von meines Herrn Bruders Graf Rudolfs Seel. Söhnenherkommende succediren, non attento da gleichselbig von meinesHerrn Vettern Jüngern oder Eltisten Söhnen einer herkomme.Sond gleich alss wan es ihnen ab intestato von seinen negsten be-fremdeten zukomme, doch mit diesem unterschiedt, da zwei odmehr in gleich gradu im leben waren, dass auf den Eltisten vonJahren und hernach seine succession in descendenti linea, bissselbige wiederum abstirbt, fallen solle. Wan aber auch diese ab-sterben würde, so solle es, wie vorgemelt, auf dess abgestorbenennegsten befremdeten und Eltisten fallen.«

Auch hier wird die Einsicht in die vom Stifter fingirten undentschiedenen Erbfälle durch eine Stammtafel befördert:

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