1 11 '2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
F »der Eltiste seiner Lini« dem C vorgehen, obgleich dieser demletzten Besitzer E einen Grad näher steht.
Wenn das Testament sagt, dass das Majorat, fallen solle vondem letzten Besitzer »auf den Eltisten und seinen nächsten be-freundeten«, so lässt dies zwei Auslegungen zu, welche aber gleich-massig die Annahme der Primogenitur unterstützen. Es ist mög-lich, dass der Stifter absichtlich die Wortstellung so ge-wählt hat: «auf den Eltisten und seinen nechsten befreundeten*«und damit etwas anderes hat sagen wollen, als ob es hiesse: aufseinen eltisten und nechsten befreundeten. In diesem Falle würdensich die Worte: »und seinen nechsten befreundeten« nicht aufden letzten Besitzer zurückbeziehen, sondern soviel ausdrückenals: auf den nächsten Befreundeten des Aeltesten oder Erstge-bornen. Dies ist aber zunächst sein Sohn, überhaupt seine De£-cendenz, also soll nicht blos F selbst dem C vorgehen, sondernauch, wenn F bereits verstorben sein sollte, soll sein Sohn II, alssein nächster Befreundeter, ganz an seine Stelle treten.
So sehr diese Auslegung dem übrigen Inhalte der Stiftungs-urkunde entspricht und die Annahme der Primogenitur unterstützt,so darf man, bei der ganzen Schreibart der damaligen Zeit, auf dieWortstellung nicht allzu viel Gewicht legen und es ist ebensomöglich, dass der Stifter nichts anderes hat ausdrücken wollen,als ob er gesagt hätte : »auf seinen eltisten und nechsten befreun-deten«, so dass der Aelteste und der Nächste dieselbe Personsind. Aber auch diese zweite Auslegung führt zu demselben Re-sultat, denn wir werden unten (S. 121) bei dem Passus, wo es heisst:»auf den negsten befremdeten und Eltisten«, ausführlich darthun,dass die beiden Worte »Aeltester« und »Nächster« gerade in ihrerNebeneinanderstellung, in ihrer Beziehung auf dieselbe Person,nichts anderes als den Primogenitus bedeuten können.
Schon hier sei jedoch bemerkt, dass es keineswegs sprach-widrig und gezwungen ist, wenn man das Wort »Aeltester«, be-sonders in älteren Fideikommissurkunden, nicht auf das physi-sche Alter, sondern auf das Alter der Linie bezieht. Dafürsprechen sich die wissenschaftlichen Autoritäten mit Bestimmtheitaus. So sagt C. .T. A. Mitterm aier in seinem Deutschen Privat-recht B. II § 450:
»Wenn in den Urkunden von Vorzug des Aeltesten die