112 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
Verordnung lebhaft vergegenwärtigen. Er beobachtet bei der Be-rufung zur Erbfolge eine ganz bestimmte Stufenfolge.
Im Art. VII beschäftigt er sich mit der ErbeseinsetzungTheodors; darauf geht er im Art. VIII dazu über, wie es nachdem Absterben Theodors gehalten werden soll; er unterscheidetdabei wieder zwei Hauptfälle, welche er beide mit »nein lieh«einleitet:
1} Nemlich den Fall, dass Theodor Mannserben hinterlässt(von den Worten: »nemlich dass nach absterben besagt meinesHerrn Vetters graf Theodori — auf den Eltisten und seinennechsten befreundeten«) ;
2) Nemlich den Fall, dass Theodor keine.Mannserben hinter-lässt und also die Succession auf seine Brüder und deren Manns-erben zu gelangen hat. (Von den Worten:' »nemlich wenn, dess
Theodori Mannsssuccession abgestorben------------jedoch mit dieser
expressen condition.«)
Erst am Schlüsse des ganzen Artikels gelangt der Stifter zudem Falle, wo der ganze Rudolfische Mannsstamm als ausge-storben gedacht wird. Da dieser Schlusssatz bereits in dem erstenAbschnitte dieses Gutachtens seine hinreichende Erörterung gefun-den hat und anerkanntermassen feststeht, dass die, für den Rudol-fi sehen Mannsstamm vorgeschriebene Successionsordnungauch für den, jetzt im Besitz befindlichen Rudolfischen Weibs-stamm den Ausschlag zu geben hat, so haben wir uns jetzt ledig-lich mit demjenigen Theile des Art. VIII zu beschäftigen, welcherdie Nachfolge unter Rudolfs Söhnen regelt. Wir folgen auchhier der Anordnung der Stiftungsurkunde und betrachten zuerstd en Fall, wo Theodors Mannsstamm als noch blühend ange-nommen wird.
I. Succession in Theodors Mannsstamm.
Die Worte, wodurch das Successionsprincip der Linealprimo-genitur in seinen allgemeinen Grundzügen klar und unzweideutig-festgesetzt wird, haben ihre genügende Erörterung gefunden. Sielauten im Zusammenhange:
»Nemlich dass nach absterben besagt meines Herrn Vettersgraf Theodori als Universalerbens alle meine hinterlassenen undihm von mir verschafften Hab und Gutter, nichts davon auf-genommen, Erstlich auf seinen Eltisten Ehelichen Soh, da Er