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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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111
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III. Rechtliche Erörterung. J J |

Majorat, so lange ein Mansserbe von offt besagt meines HerrnVetters Tlieodori lini vorhanden, bei ihnen verbleiben solle.«

Hier, und immer wieder von neuem, hebt der Stifter denVorzug der Linie hervor; nicht der Neffe Theodor allein fürseine Person, sondern die ganze von ihm ausgehende Linie wirdallen andern Verwandten vorgezogen. Nicht die zufällige Grades-nähe, sondern die feste Linealordnung ist das leitende Principseiner Verordnung »darauf geht vornemlich seine Intentiondas ist vor allem zu beobachten.«

Wäre daher sein Neffe Theodor vor ihm, mit Hinterlassungvon Mannserben verstorben, so würde nicht etwa Theodors zweiterBruder, der ja dem Stifter dem Grade nach am nächsten verwandtgewesen wäre, gefolgt sein, sondern selbst der entfernteste Des-cendent Theodors würde den Bruder ausgeschlossen haben.

Wie ist es möglich, die Linealordnung schärfer zu bezeichnen ?Wie kann man hier nur irgend an Majorats- oder Gradualfolgedenken? Das Wesen der letztern besteht ja gerade darin, dass aufdie Linie gar keine Rücksicht genommen wird, »nulla habitalineae ratione,« wie schon die älteren Juristen es charakterisiren.

In den folgenden Sätzen sucht der Stifter die von ihm beab-sichtigte Successionsordnung durch eine reiche Kasuistik zuerläutern. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass seine Aus-drucksweise dabei wohl einigermassen schwerfällig und verworrenerscheint, wie es fast bei allen Fideikommissstiftungen aus derälteren Zeit der Fall ist; aber bei einem schärferen Eindringen inden Sinn der Worte, bei einer Berücksichtigung der damaligen,noch weniger feststehenden'llechtssprache, bei einer tieferen Be-trachtung, nicht blos einzelner abgerissener Stellen, sondern desGesammtinhalts und Zusammenhangs des ganzen Artikels ergiebtsich das befriedigende Resultat, dass die nun folgenden Sätze mitder Hauptstelle am Anfange des Art. VIII, wodurch die Primo-genitur klar und unzweideutig festgestellt worden ist, im bestenEinklänge stehen.

Um die einzelnen Sätze zu verstehen, muss man sich vor allemden ganzen Gedankengang des Stifters in Art. VII und VIII seiner