III, Rechtliche Erörterung. 1(J(J
kommisses erfolgten Tode in seine Stelle tritt, er kann also denkünftigen Fideikommisserben von frühauf sorgfältig für seinen Be-ruf vorbereiten. Ganz anders, wo die Gradualfolge entscheidet;hier hängt es lediglich vom Zufall ab, ob ein Anwärter den Toddes letzten Besitzers selbst noch erlebt; stirbt er vor dem letztenBesitzer, so geht sein Successionsrecht nicht etwa auf seinen Sohnüber, sondern das Fideikommiss springt vielleicht auf einen an-dern Verwandten, der zufällig, im Augenblicke des Todes desletzten Besitzers, diesem dem Grade nach näher steht. Die sowichtige Rücksichtsnahme auf die angemessene Erziehung desFideikommisserben für seine künftige Stellung ist bei dieser Eib-folgeart weniger thunlich; dagegen werden viel leichter vergeblicheHoffnungen rege gemacht, deren Vereitelung Missstimmung undZwist in der Familie hervorruft. Davon kann bei der Linealfolgenicht die Rede sein, sie ist eine so einfache, klare und unabänder-liche Successionsnorm, dass, wo dieselbe anerkannt ist, Succes-sionsstreitigkeiten fast undenkbar sind.
Alle wissenschaftlichen Autoritäten der älteren und neuerenZeit erkennen, ebenso wie die Gesetzgeber, der Primogenitur denPreis zu und erklären sie für diejenige Successionsordnung, welchedem Zwecke aller Fideikommissstiftungen, der Erhaltung der Ge-schlechter, am meisten entspricht.
Schon der alte Melchior von Ludolf am Ende des XVIIJahrhunderts hat dies richtig erkannt:
»Utilitas publica, quam pro fine habet juris primogenituraeintroduetio, si ulla alia in re, certe in familiarum illustrium acnobilium conservatione elucescit.«
Ludolf in introduetione primogeniturae. Pars spec. aphor.VIII No. 11:
Ebenso spricht sich auch der neuere Monograph des Familien-fideikommisses, der K. Sächsische Appellationsrath von Salzau n d Lichtenau auf das bestimmteste für die Primogenitur aus :»Die Erstgeburtsfolge verdient um deswillen den Vorzug vorden anderen Erbfolgenormen, weil,.wenn sie auch von der römi-schen Erbfolge abweicht, dieser doch mehr sich nähert, als dieMajoratsfolge und weil sie feiner das Springen des Fideikommissesvon einer Linie in die andere, welches bei der Majoratsfolge statt-findet, verhütet, bei derselben also eine Vorbesserung und Ver-mehrung des Fideikommissgutes eher zu erwarten steht, als bei