1(J8 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
einer erlauchten Familie aufrecht zu erhalten. Auch der Stifterist sich wohl bewusst, dass allerdings schon jedes Fideikommissin gewisser Beziehung diesem Zweck dient, aber er will auch ge-rade diejenige Successionsordnung, Avelche diesem Zweck imerhöheten Masse entspricht; darum bedient er sich der kom-parativischen Form, »um soviel aufrechter,« er will einen modussuccedendi, welcher zur Erhaltung der Geschlechter noch mehrgeeignet ist, als die anderen etwa auch denkbaren Successions-ordnungen. Anerkanntermassen ist aber zur Sicherung des Erb-ganges und somit zur Erhaltung der Geschlechter keine Succes-sionsordnung geeigneter, als die Linealfolge mit Vorzug der Erst-geburt. Der wesentliche Vorzug derselben besteht besonders darin,dass sie die succesionsfähige Nachkommenschaft in eine unab-änderliche Ileihe stellt, welche von keinem Zufalle abhängig ist.Während das Majorat ein Ueberspringen von einer Linie zuranderen eintreten lässt, verharrt die strenge Primogenitur, imfesten, unabänderlichen Gange, bei einer Linie bis zu deren Er-löschen. Bei einer solchen stabilen Erbordnung ist der Fidei-kommissfolger unwiderruflich bestimmt; es werden keine ver-geblichen Hoffnungen auf die Succession hervorgerufen, wie esüberall der Fall sein muss, wo der rein persönliche Gradesvorzugund das natürliche Alter den Ausschlag geben.
Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt etc. S. 398.
Gerade bei umfangreichen Fideikommisshervschaften ist einesolche unabänderliche Successionsordnung von grosser wirthschaft-licher Bedeutung. Nichts ennuthigt den Besitzer mehr zur Ver-besserung und Vermehrung des Fideikommissgutes, als die sichereAussicht, dass das Gut seiner Linie bis in die entferntestenGlieder erhalten werde. Aber auch für die Anwärter, welchenoch nicht zum Besitz gelangt sind, hat eine solclie stätige Lineal-folge einen grossen Vorzug vor der zufälligen, unstät hüpfendenGradualfolge. Es liegt gewiss im Interesse des Fideikommissgutes,dass der künftige Besitzer von frühan für seine künftige bedeut-same Stellung erzogen und vorgebildet werde. WirthschaftlicheVerwaltungskenntnisse sind für ihn, wenn nicht unentbehrlich,doch in hohem Grade wünsehenswerth. Bei der festen Succes-sionsreihe der Linealfolge kann ein Anwärter, wenn er auch selbstnoch nicht im Besitz des Fideikommisses ist, doch darauf rechnen,dass sein ältester Sohn nach seinem, vor dem Anfall des Fidei-