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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
107
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III. Rechtliche Erörterung. 107

Beim Majorate findet kein Repräsentationsrecht statt; voneinem Uebergange des blossen Suecessions r e ch tes vom Vater aufden Sohn ist nicht die Rede. Allerdings folgt auch hier der ältesteSohn, als nächster Verwandter, seinem Vater, wenn dieser dasFideikommiss bereits erworben hat; aber stirbt der Vater,'welcherfür seine Person der am nächsten Berechtigte gewesen wäre, eheder Anfall erfolgt ist, so überträgt er sein Successionsrecht keines-wegs auf seinen Sohn, sondern nun entscheidet wieder lediglich dieGradesnähe und der Zufall des Alters. Eine solche Successions-weise, welche das Ucberspringen von einer Linie in die anderesehr begünstigt, wollte der Stifter gerade durch die Vorschrift,»dass das Majorat jeder Zeit vom Vater auf den Sohnfalle,« unmöglich machen und dadurch festsetzen, dass der Sohnjeder Zeit, d. h. bei allen möglichen Erbfällen, in den erledigtenPlatz seines Vaters einzutreten habe.

Würde Heinrich LXIII bei dem Tode des letzten Fidei-kommissinhabers noch gelebt haben, so würde Er unbestritten denVorzug vor seinem Jüngern Bruder Heinrich LXXIV gehabthaben. Dieses Vorzugsrecht soll aber, nach der Absicht desStifters, nicht blos Etwas rein Persönliches sein, sondern esist auch mit für die Descendenz, für die gesammte Linie er-worben, der Sohn soll seinen Vater repräsentiren, so dass im vor-liegenden Falle Heinrich IV ganz in die Stelle seines durchlauch-tigsten Vaters Heinrichs LXIII einzutreten und ebenso wie dieserHeinrich LXXIV auszuschliessen hat.

Nicht aus Laune öder Willkür, sondern aus klarer Einsichtin die Natur der Sache will der Stifter gerade diese Erbfolge undkeine andere beobachtet wissen; er giebt ausdrücklich den Grundan, wesshalb er die strenge Lineal- oder Descendentenerbfolge an-geordnet hat:

»damit das Majorat um soviel auftichter erhaltenwerden möchte, welches vor allem zu beobachten ist.«Allerdings trägt jede Fideikommissstiftuiig in gewisser Weisedazu bei, das Ansehen einer Familie aufrecht zu erhalten, indemihr ein gewisser Gütercomplex dadurch für alle Zeiten gesichertwird ; aber ebenso steht es fest, dass die verschiedenen Successions-ordnungen, welche mit einer Fideikommissstiftung verbundenwerden können, mehr oder weniger geeignet sind, durch einenruhigen und gesicherten Erbgang den Wohlstand und das Ansehen