1()6 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
neuere Gesetze wissen das Wesen der Primogenitur, im Gegensatzezum Majorat, nicht besser zu definiren, als dadurch, dass sie geradediesen einen Fall des Konfliktes ausdrücklich entscheiden. Sobezeichnet das bayerische Edikt von 1818 § 87 die Primogeniturals diejenige Erbfolge, »vermöge deren der Bruder des letzten Be-sitzers dessen Söhnen, Enkeln und weiteren männlichen Descen-denten weichen muss. «
Aber nicht blos in diesem einen Falle, sondern überall unddurchaus sollte die Linealfolge beobachtet werden. Der Stifterfahrt daher fort:
»und also jeder Zeit.«
Wie in diesem einen ausdrücklich entschiedenen Falle, sosoll jeder Zeit, d. h. in allen Successionsfällen, wo Lineal- undGradualfolge mit einander in Konflikt gerathen , entschieden wer-den, also immer zu Gunsten der Linie.
Sehr bezeichnend für die Primogeniturfolge sind auch dieWorte : »und also jeder Zeit vom Vater auf den Sohn falle.«
Mit diesem Satze charakterisirt der Stifter das Wesen derreinen Primogenitur in seinem innersten Kern; dieses bestehtgerade darin, dass die Primogenitur die Descendentenerb-folge par excellence ist, dass bei ihr ein Repräsentations-recht in infinitum stattfindet, indem selbst der entferntesteDescendent die Stelle seines vorher gestorbenen Ascendenten ein-nimmt.
Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt etc. S. 397.
Gerade darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen derPrimogenitur und dem Majorate im modernen Sinne, indem dasohne Rücksicht auf den einzelnen Erbschaftsfall erworbene unddem Successionsrechte anhängende Erstgeburtsrecht auf die Nach-kommen devolvirt wird, das erst durch den Erbschaftsanfall erwor-bene Majoratsrecht dagegen nicht auf die Descendenten über-gehen kann.
G. M. Weber a. a. O. Bd. IV S. 50.
Verstirbt daher der Major oder der zur Zeit, wo der letzteBesitzer noch am Leben ist, nächste Agnat vor angefallener Erb-schaft, so können seine Descendenten das Majoratsrecht nichterben, sondern das Fideikommiss fällt auf den, der zur Zeit desErbschaftsanfalles, unter den gleich nahen Agnaten den Jahrennach zufällig der Aelteste ist.