III. Rechtliche Erörterung. lyrj
jed zeit (damit dass Majorat um soviel aufrichter erhalten werdenmöchte, welches vor allem zu heobachten ist) von dem Vaterauf den Sohn falle.«
Der kinderlose Stifter Siegmund Friedrich hat zunächst imArt. VII seinen Neffen (oder, wie er sich nach dem damaligen■ Sprachgebrauche ausdrückt, »seinen Vetter») zum Universalerbeneingesetzt. Dieser ist in Art. VIII als der erste Fideikommissinhabergedacht; nach dessen Tode soll das Fideikommiss auf seinen älte-sten ehelichen Sohn fallen, wenn er mehrere zeugen sollte; nachdem Tode des ersten Sohnes wird des ersten Sohnes Sohnberufen. Darin liegt schon die unzweideutige SanktionderPrimogenitur. Denken wir uns den Fall, dass Theodorzwei Söhne A und B gehabt habe, dass aber der ältere Sohn vorihm mit Hinterlassung eines Enkels C gestorben sei, so würde beimTode des Theodor der zweite Sohn B dem Erblasser einen Gradnäher stehen, als der Enkel C, nach dem Grundsatze der Gradual-folge also den Vorzug vor G haben.
Theodor.
A B
C
Eine solche , der Linealfolge schnurstr ac ks zuwiderlaufendeBerücksichtigung- des Grades wollte der Stifter unmöglich machen;denn es kam ihm darauf an, die Linealfolge in ihrer vollen Rein-heit zu bewahren. Da gerade der oben erörterte Erbfall der ge-wöhnlichste ist, wo Primogenitur und Gradualfolge mit einanderin Widerspruch treten, so entschied der Stifter denselben auf dieunzweideutigste Art, um jeden Gedanken a n eine Einmischungder Gradualfolge, also des Majorats im modernen Sinne, abzu-weisen. Wenn dagegen behauptet wird: » dass diese Stelle desFideikommissinstruments die Annahme einer Primogenitur nichtbegründen könne, denn auch beim Majorat werde ja der ältesteoder erstgeborene Sohn zunächst berufen, nu r die Berufung derälteren Linie kennzeichne die Primogenitur« so zeigt diese Be-hauptung, dass man die Stelle durchaus nicht verstanden hat;denn nicht blos der älteste Sohn A , sondern auch des SohnesSohn, d. h. seine gesammte männliche Linie, erhält den Vorzugvordem B, obgleich dieser dem Grade nach näher steht. Auch