] 04 2. Die auf die Suceession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde.
--------in ganz Mähren soll es unter allen den zahlreichen Fidei-
kommissen nur ein einziges geben, welches nicht die reine Primo-geniturfolge hat; ja die Primogenituren waren damals (d. h. imXVII Jahrhunderte) so häufig und allein an der Tagesordnung,dass an eine andere Art der Fideikommisse gar nicht gedachtwurde.«
I. Wildner »Der Jurist« 15. I S. 12 und 1(1.
Daher ist es durchaus sach- und sprachgemäss, wenn wir inder Erklärung des Stifters: »dass er alle seine Haab und gutter zueinem Majorat mach«, eine Hinweisung auf die Primogeniturfinden; besonders da er weiter hinzufügt, dass dieses geschehe :
»in Bedenkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zurErhaltung der Geschlechter solches sey. «
Stand es doch schon damals unter allen Sachkundigen fest,dass es eben keine bessere und nützlichere Suceessionsform zurErhaltung der Geschlechter gäbe , als die reine Lincalfolge mitPrimogenitur.
Der Codex Austriacus, welcher die Siegmund-FriedrichscheStiftungsurkunde aufführt, begnügt sich, diese Verordnung nurbis hierher mitzutheilen. Er giebt den Art. VII, wo Theodorals der älteste Sohn Rudolfs eingesetzt wird und den Anfangdes Art. VIII, wo erklärt wird, dass der Güterkomplex zu einemMajorat gemacht werde. Mehr schien dem Redaktor des Codexnicht nöthig, er fand schon darin, nach dem damaligen Sprach-gebrauch, eine klare Anordnung der Primogeniturfolge; allesübrige betrachtete er als eine weitere Ausführung dieses einfachen,selbstverständlichen Satzes.
Für jeden unbefangenen Leser des Art. VIII wird die Sachedurch die nun folgende nähere Beschreibung der Successionsord-nung über allen Zweifel erhoben :
»Es solle aber solches Majorat nacli volgender gestalt hiemitein- und aufgerichtet sein und verstanden werden: Nemlich dassnach absterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori alsUniversalerbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir ver-schafften Hab und Gutter, nichts davon ausgenommen, Erstlichauf seinen Eltisten Ehelichen Soh, da er deren zeig solte und nachsolches ableiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also