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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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III. Rechtliche Erörterung. JQ*J

bekannt gewesen, es demnach ein Anachronismus sei, wenn manaus der vorliegenden Verordnung Siegmund Friedrichs von 1678eine Erstgeburtsordnung herauslesen wolle. Im Gegentheil stehtunzweifelhaft fest, dass sowohl in den Hausgesetzen der meistenFürstenhäuser damals bereits die Primogenitur eingeführt war, alsauch dass dieselbe in den Privatfideikommissen bei weitem dieüblichste Successionsart war, wie sie es heut zu Tage noch ist.

Besonders seit dem Erscheinen der goldenen Bulle imJahre 1356 wurde die Primogenitur in vielen Fürsten- und Grafen-häusern hausgesetzlich eingeführt; sie ist keine moderne Erfin-dung, sondern eine, im hohen deutschen Adel uralte Successions-art. Geschah es früher auch bisweilen, dass man die Erst-o eburtsfolge, aus Missverständuiss, durch Berücksichtigung derGradesnähe trübte; seit dem XVII Jahrhunderte wurde die reinePrimogenitur, bei welcher allein die Prärogative der Linie ent-scheidet, die herrschende Successionsform.

Hermann Schulze das Hecht der Erstgeburt in den deut-schen Fürstenhäusern S. 393.

Auch ältere Schriftsteller charakterisiren die reine Primo-genitur, d. h. die Linealfolge mit Vorzug der Erstgeburt, auf dasbestimmteste. So beschreibt der bekannte Jurist Franz Hot-mann schon in der Mitte des XVI Jahrhunderts mit vollem Ver-ständniss das Wesen der Linealprimogenitur:

»Quemadmodum natu major filius ceteros omnes natu minoresexeludit, ita stirps natu majoris stirpem natu minoris

exeludit. -------Suitas semel uni stirpi quaesita, quam diu in ea

masculini supersunt, numquam ab ea divellitur-----------in suc-

cessionibus non tarn graduum aut aetatis quam stirpis ratio habe-tur, nam aetatis praerogativa quidem dominatur, sed in filiorumgradu dumtaxat, qui in liberorum linea primus est; ubi vero ultrafiliorum gradum controversia producta est, tum aetatis ratio nonhabetur, sed loci ac sedis.«

In dem Codex Austriacus vom Jahre 1704 sind zahlreicheFideikommissstiftungen aus dem XVII Jahrhunderte mitgetheilt,für welche die reine Linealfolge mit Erstgeburt angeordnet ist.Ja, Dr. Ignaz Wildner, welcher in den Fideikommissstiftungendes österreichischen Adels so bewandert ist, bezeugt ausdrücklich :

Dass fast alle Privatfideikommisse der älteren und derneueren Zeit die Successionsweise der Primogenitur haben;-------