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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
102
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\ 02 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsuikunde.

für die älteren österreichischen Fideikommisse bezeugtWiniwarter a. a. O. B. III S. 131 diesen Sprachgebrauch aus-drücklich :

»In den älteren Fideikommissstiftungen wurden die AusdrückePrimogenitur und Majorat nicht genau unterschieden. Gewöhn-lich wird Majorat genannt, was eigentlich Primo-genitur h e i s s e n sollte.«

Dieser für uns so gewichtige Ausspruch Wini warters findetseine Unterstützung in zahlreichen Urkunden aus jener Zeit, worins. g. Majorate begründet werden, für welche aber die Successionnach der Primogenitur Ordnung deutlich vorgeschriebenwird. Als einen schlagenden Beweis für unsere Behauptung, dassim XYII Jahrhunderte der Ausdruck »Majorat« zur Bezeichnungder Primogenitur gebraucht worden sei, führen wir eine Stelle ausdem Testamente Kaiser Ferdinands II von 1621 an, worin er diePrim ogeni tur or d n ung für seine Nachkommen feststellte:

»Dass von nun hinführan zu ewigen Zeiten alle unsre Erb-königthümer, Erbherzogthümer, Fürstenthümer, Land, Leutesammt aller Ein- und Zugehörung keineswegs noch auf einigeWeise zertheyllet oder zertrennt, sondern allezeit insgesammt aufdie ältisten Descendenten nach Art und Ausweisung des jurisprimogeniturae und majoratus fallen und verstammt wer-den sollen.«

In seinem Kodicille verleibte derselbe Herrscher am 10. Mai1G21 auch alle künftigen Erwerbungen diesem, von ihm aufge-richteten »Majorasco« ein.

Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt in den deut-schen Fürstenhäusern. Jena 1851. S. 401.

Aus obiger Stelle geht \inzweifelhaft hervor, dass man imXVIIJahrhunderte das Wort »Majorat« gleichbedeutend mit»Primogenitur« brauchte, denn diese beiden Bezeichnungen sindja in dem kaiserlichen Testamente als identisch nebeneinandergestellt; auch steht fest, dass trotz der in dem Testamente ge-brauchten Worte »Majorasco« und »Majoratus« in dem hohen Erz-hause das Recht der Primogenitur, d. h. der agnatischen Lineal-folge mit Vorzug der Erstgeburt, als hausgesetzliche Successions-norm stets beobachtet worden ist.

Völlig verkehrt ist die Behauptung, dass in der damaligenZeit die Primogenitur, als Successionsordnung, noch gar nicht