III. Rechtliche Erörterung. 10]
Eine solche Annahme widerspricht aher dem Sprachgehraucheder damaligen Zeit. Die jetzt übliche Unterscheidung zwischen»Majorat und Primogenitur«, welche auch in die neueren deut-schen Gesetzbücher. insbesondere in das Allgemeine bürgerlicheGesetzbuch § 619 übergegangen ist, ist modernen Ursprungs.
W. A. F. Danz Handbuch des D. Privatrechts, B. VIIIS. 39.
G. M. Weber Handbuch des Lehenrechts, B. IV S. 53.Selbst gegenwärtig hat sich, neben jenem speciellen Majorats-begriff, noch ein weiterer Begriff erhalten, wornach man unter»Majorat« jede Individualsuccession nach Altersvorzug versteht.Das Majorat in diesem weitern Sinne begreift daher die Primo-genitur, das Majorat im speciellen Sinne der modernen Rechts-wissenschaft und das Scniorat unter sieh. In diesem Sinne nenntman auch noch heut zu Tage einen Fideikommissbesitzer »denMajoratsherrn,« wenn er auch (wie dies gewöhnlich der Fall ist)nach den Hegeln der Primogenitur zur Succession gelangt ist. Inder französischen Rechtssprache, durch deren Vermittelürig dasWort Majoratus, Maioria, Majorasco aus dem Spanischen zu uns«ekommen ist, wird auch gegenwärtig noch »Majorat« regelmässigzur Bezeichnung derjenigen Erbfolgeordnung gebraucht, welcheman jetzt in Deutschland »Primogenitur« zu nennen pflegt. So■wurden (He zahlreichen, unter Napoleon I für seine Prinzen undMarschälle neu errichteten Lehen und Fideikommisse »Majorate«genannt, während "die Succession nach den Regeln der agnati-schen Linealfolge mit dem Vorzug der Erstgeburt bestimmt-wurde.
G. M. Weber a. a. O. B. IV S. 15.
Im XVII Jahrhundert verstand man auch in Deutschlandunter einem Majorat regelmässig ein Fideikommiss mit Erst-geburtsfolge. So sagte der grosse Kurfürst, Friedrich Wilhelm vonBrandenburg in der Urkunde vom 28. Juni 1670, wodurch er dasFideikommiss Schwedt errichtete, dass es im Mannsstamm seinerPrinzen zweiter Ehe vererbt werden sollte »seeundum jusprimogeniturae ac majoratum«, woraus die völlige Gleich-bedeutung dieser Ausdrücke erhellt. Dasselbe bezeugt Wildnerin seinem österreichischen Fideikommissrecht S. 157: »DiePrimogenitur, in der alten Zeit fast immer unter dem AusdruckeMajorat begriffen, ist ein Fideikommiss mit Linealfolge.« Gerade