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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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100 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stit'tungsurkunde.

wandte einzutreten, wenn der letzte Besitzer, wie hier Hein-rich LXIV, ohne Uescendenz verstorben sei. Die Entscheidungdieser Frage muss in den Worten und dem Sinne der Stiftungs-urkunde gesucht werden; ihre Auslegung bildet daher die Grund-lage der folgenden Erörterung.

§2.

Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen derStiftungsurkunde.

Gewöhnlich hat man bei Beleuchtung der Stiftungsurkunde,d. h. des Testamentes des Grafen Siegmund Friedrich vom 28. Sep-tember 1678, nur auf Art. VIII Rücksicht genommen. Die Erbs-einsetzung ist aber bereits im Art. VII enthalten und darf nichtausser Acht gelassen werden ; sie lautet:

»Dazu konstituire ich zu meinem wahren Eni versalerben denhoch- und wohlgebornen Grafen und Herrn, Herrn Theodorum,als meines verstorbenen Herrn Bruders Graf Rudolfs-ältesten Sohn.«

Der Stifter hatte keine Descendenz; er ernannte daher seinesBruders Rudolf ältesten Sohn Theodor zum ersten Fideikommiss-besitzer. Offenbar liegt darin schon eine Hindeutung auf diePrimogenitur, dass der Stifter ihn nicht als seinen nächsten Ver-wandten , sondern »als seines verstorbenen Bruders ältestenS o h n« beruft.

Darauf geht der Stifter im Art. VIII zur nähern Bestimmungder Successionsordnung über:

»Achten thue icli hiemit alle meine Haab und gutter nichtsdavon aussgenommen zu einem Maj orat mach, in Bedenkhungich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Erhaltung der Ge-schlechter solches sey.«

Bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise könnte der Aus-druck »Majorat« dazu verleiten, hier eine Gradualfolge ange-ordnet zu finden, denn nach un se rm, gegenwärtig angenommenenSprachgebrauche Avird das »Majorat« allerdings der Primogeniturentgegengesetzt und darunter diejenige Erbfolge verstanden, wozunächst die Gradesnähe entscheidet, unter mehreren, dem Gradenach gleich nahen Verwandten der älteste succedirt.