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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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99
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III. Rechtliche Erörterung. 99

ren, vorhanden sind, sind alle kognatischen Descendenten, wiedie Kiesewetters, Sehulenburgs, unzweifelhaft ausgeschlossen.Da nun das Haus Reuss-Köstritz gegenwärtig sehr zahlreicheAgnaten hat, welche den Vorzug vor allen Kognaten haben, sosind die vermeintlichen Ansprüche des Herrn von Kiesewetter unddes Herrn von Schulenburg als nichtig zu verwerfen.

Zweiter Abschnitt.

B. Ist die in der Stiftungsurkunde vorgeschrie-bene Successionsordnung eine Primogenitur oder einMajorat im heutigen Sinne? (Beleuchtung der sich ent-gegenstehenden Ansprüche des Prinzen Heinrichs IV und desPrinzen Heinrichs LXXIV Reuss-Köstritz.)

§1-

Die Lage der Kontroverse.

Da durch die bisherige Erörterung unzweifelhaft festgestelltworden ist, dass in der, von Anna Elisabeth von Sinzendorf aus-gehenden Descendenz der Vorzug des Mannsstammes wieder einzu-treten hat, so ist das Haus Reuss - Köstritz als der neugebildeteMaiinsstamm anzusehen, dessen Agnaten bei der gegenwärtigenFideikommisssuccession allen Kognaten vorzugehen haben. Sostehen sich denn, nach Beseitigung der Kiesewetterschen An-sprüche , jetzt nur noch die beiden Agnaten des Hauses Reuss-Köstritz : Prinz Heinrich IV und Prinz Heinrich LXXIV gegen-über; beide stützen ihr Recht auf ihre Abstammung von AnnaElisabeth von Sinzendorf, Prinz Heinrich IV will als der Primo-genitus, Prinz Heinrich LXXIV als der, dem Grade nach nächsteVerwandte des letzten Besitzers succediren. Beide berufen sichauf die Stiftungsurkunde Siegmund Friedrichs; ihre Auslegungist aber verschieden, Prinz Heinrich IV findet darin die Primo-genitur, Prinz Heinrich LXXIV die Gradualfolge, Majorat imheutigen Sinne, vorgeschrieben; wenigstens, behauptet der letzterehohe Prätendent, habe dann der dem Grade nach nächste Ver-