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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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98 i- Ergebniss.

des gewiegten österreichischen Juristen buchstäblich auf unsernFall anwenden.

§6.Ergebniss.

Mit der ganzen juristischen Natur des Familienfideikommisseshängt das agnatische Successiousprincip so innig zusammen, dasses als dessen Norm und Regel betrachtet werden muss. Wo dahereine kognatische Erbfolge durch den ausdrücklichen Willen desStifters angeordnet ist, ist dies als eine Abweichung von der Regelzu betrachten. Sobald als möglich muss die Regel wieder in ihraltes Recht treten, d. h. der Vorzug des Mannsstammes muss inder zur Succession gelangten Linie wieder zur Geltung kommen,die kognatische Succession muss.sich in eine neue agnatischeverwandeln. (§ 2.) Dafür spricht auch die Analogie der Lehen-und Thronfolge, das gemeine Lehnrecht, wie die Hausgesetze derdeutschen Fürstenhäuser. (§ 3.) Auch der § 620 des österreichi-schen bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in seinem Schlusssatz dieausdrückliche Sanktion des gemeinrechtlichen Grundsatzes, dassin der weiblichen Linie, welche zum Besitze des Fideikommissesgelangt ist, der Vorzug des Mannsstammes von neuem zur Gel-tung kommt. f§ 4.) Mit diesem Grundsatze des gemeinen unddes österreichischen Rechts stimmt die hier einschlagende Stelleder Stiftungsurkunde vollständig überein. (§ 5. Der Stifter ver-ordnet nemlich, dass nach Ausgang des gesammten Sinzen-dorfischen Mannsstammes »die Töchter Rudolfs und ihre Erben«zur Succession gelangen sollen und zwar »nach weiss und maass«wie die Succession im Mannsstamm geregelt ist. Die im Manns-stamm geltenden Successionsgrundsätze müssen dalier auch jetzt,bei der Succession des Weibsstammes, in ihrer vollen Konsequenzzur Anwendung kommen; zu diesen Successionsgrundsätzen gehörtvor allem auch das agnatische Princip oder der Vorzug des Manns-stammes. Anna Elisabeth von Sinzendorf ist durch ihre Ver-ehelichung mit Heinrich I Grafen Reuss die Stammmutter desHauses Reuss-Köstritz geworden, welches mit Heinrich LXIV zurSuccession gelangt ist. So lange daher agnatische Nachkommender Anna Elisabeth von Sinzendorf aus ihrer Ehe mit Heinrich IGrafen Reuss, die den Namen und das Wappen der Reussen füh-