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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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97
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JH. Rechtliche Krürterung. 97

subsidiäre kognatische Erbfolge ganz auf gleiche Weise bestimmtwurde. Im Jahre 1687 errichtete eine Gräfin Sinzendorf ein Fidei-kommiss, worin sie, »wenn dieser drei Grafen von Sinzendorfabsteigende männliche Linie erlöschen sollte, sodann auch derenweibliche Descendenten in Ordnung, wie die Grafen von Sinzen-dorf selbst und ihre männlichen Descendenten substituirt sind«berief.

Dr. Ignaz Wildner, welcher als eine gewichtige Autoritätin allen Fideikommisssachen gilt, hat diese Fideikommissurkundeund einen dabei vorgekommenen Successionsstreit in seiner Zeit-schrift »der Jurist« Bd. I S. 17 besprochen. Da der von ihm mit-»etheilte Fall mit dem unsrigen verwandt ist, so möge die dortausgesprochene Kechtsansicht hier ihren Platz finden:

»Die Maria Elisabeth Gräfin Sinzendorf, verehelichte Gräfin]}**, hat die Anwartschaft obigen Fideikommisses auf die gräflicheB**sche Familie gebracht. Diese Anwartschaft lautet dahin »»dasssie und ihre Descendenten in Ordnung, wie die Grafen von Sinzen-dorf und ihre männlichen Descendenten, zu diesem Fideikommisssubstituirt sind, succediren sollen««, unter welchem Ausdruck »Ord-nung« die Stifterin, dem Sprachgebrauche ganz gemäss, die ganzeArt und Weise der Nachfolge in Fideikommisse begriff. Nunhatten aber die Grafen von Sinzendorf die Successionsweise, dassder Mannsstamm derselben, so lange er, wenn auch in noch sofernem Grade, bestand, alle Weiber und männlichen Descendentender Weiber ausschloss. Folglich hat die Maria Elisabeth GräfinSinzendorf, verehelichte Gräfin B** die Anwartschaft auf ihreDescendenten eben so übertragen, d. h. so, dass der von ihr her-stammende Mannsstamm, solang etwas Männliches von ihm vor-handen ist, den aus ihm entsprossenen Weibern und den durchdiese herkommenden Männern vorgezogen werden soll, welcheAnordnung sich sehr leicht begreift, indem die Stifterin dochwollen musste, dass das Fideikommiss bei jenem Stamm undNamen sich erhält, welchen die von ihr descendirende GräfinSinzendorf durch ihre Verehelichung erhalten hat, was nur durchdie Vererbung im Mannsstamm möglich ist.«

, Setzen wir statt der Maria Elisabeth von Sinzendorf den Namender Anna Elisabeth von Sinzendorf und statt der gräflichen FamilieB** die fürstliche Familie Reuss-Köstritz, so können wir die Worte

H. Schulze, Aus der Praxis. 7