96 1. Beleucht. d. Schlussworte der Siegunmd-Friedrkhschen Stiftüngsurkunde etc.
spricht nur eine, schon in der Natur der Fideikommisserbfolgebegründete Regel aus.
Klägerischerseits legt man ein Hauptgewicht darauf, dass derStifter ganz im Allgemeinen »die Töchter und ihre Erben«berufen und somit durchaus nicht zwischen männlichen und weib-lichen, agnatischen und kognatischen Erben unterschieden habe ;es sei also etwas willkürliches, wenn man bei der Auslegung dieseUnterscheidung hineintrage. Aber gerade diese Behauptung zeigtso recht die Haltlosigkeit der klägerischen Gründe. Der Stifterkonnte, wenn er seine Absicht ausdrücken wollte, gar keine an-deren Worte wählen; hätte er, wie der Kläger will, gesagt: »dieTöchter und ihre männlichen Erben«, so wäre dadurch ein ganzanderer, als der beabsichtigte Sinn entstanden. Der Stifter wolltekeineswegs die Töchter Rudolfs und blos ihre männlichen Erbenberufen, sondern die gesammte Descendenz dieser Töchter, so-wohl männliche wie weibliche; allein für diese jjesammte Descen-denz sollte ganz derselbe modus succedendi wie für den ur-sprünglichen Mannsstamm statt finden, d. h. in der zur Successiongelangten Descendenz einer Rudolfischen Tochter sollte zwar derVorzug des Mannsstammes wieder eintreten, aber keineswegs dieWeiber und deren Abkömmlinge ganz ausgeschlossen, sondern(wie im ursprünglichen Mannsstamm) erst dann berufen sein, wenndie agnatische Descendenz wieder abgegangen ist. Demnach ge-bührt den agnatischen Nachkommen der Anna Elisabeth undihres Gemahls, den Gliedern des neugebildeten Mannsstammes.Reuss-Köstritz, unbedingt der Vorzug vor allen Nachkommen, dienicht zum erlauchten Geschlechte der Reussen gehören, denKiesewetters, Schulenburgs u. s. w. Erst wenn der ganze, aus derEhe der Anna Elisabeth von Sinzendorf mit 1 [einrieb I Reuss ent-sprossene Mannsstamm erloschen sein sollte, könnte wieder voneiner kognatischen Succession eines Gliedes dieser Familien dieRede sein, welche sich aber, nach erfolgtem ersten Anfall, so-gleich wieder in eine agnatische verwandeln würde. Solche sub-sidiäre Successionsrechte sind den kognatischen Abkömmlingendes Hauses Reuss-Köstritz nicht abzusprechen; aber bei demblühenden Mannsstamme dieses Hauses liegt ihre Verwirklichungin weiter Ferne.
Von Interesse ist es, dass fast zu derselben Zeit und in der-selben Familie ein Fideikommiss errichtet wurde, in welchem die