III. Rechtliche Erörterung. 1)5
einem und demselben Satze ihre Succession bestimmen können,sondern hätte die verschiedene Anordnung auch äusserlieh auf dasbestimmteste trennen müssen.
Somit steht der Satz fest: .
dass in dem mit Heinrich LXIV zur Nachfolge ge-langten Weibsstamm ganz dieselben Suc cessio ns-grundsatze gelten müssen, wie für den erloschenenSinze 11 dörfischen Mannsstamm.
Für den Sinzendorfischen Mannsstamm galt anerkannter-massen das agnatische Successionsprincip, d. h. so lange einMannserbe vorhanden -war, konnte kein Kognat zur Erbfolge ge-langen. Soll daher für den Weibsstamm ganz derselbe Succes-sionsmodus eintreten, wie für den Mannsstamm, so muss auch indemselben das agnatische Princip, d. h. der Vorzug des Manns-stammes, wieder in's Lehen treten; denn dieses Princip bildet ge-rade den eigentlichen Kernpunkt der fideikommissarischen Erb-folge. Es ist nicht, wie die Gegner meinen, eine Inkonsequenz,ein Widerspruch, wenn man annimmt, dass nach der Anordnungdes Stifters eine Tochter Rudolfs in Person habe succedirenkönnen, dass aber unter ihren Nachkommen in der weiblichenLinie, die zum Hesitze des Fideikommisses gelangt ist, wieder der"Vorzug des Mannsstammes einzutreten habe. Der Kläger begehtden grossen Fehler, zwei juristisch ganz verschiedene Fälle derkognatischen Succession zu vermischen, nemlich den ersten An-fall an den Weibsstamm und die weitere Succession in demWeibsstamm. P>ei dem ersten Anfall muss nothwendig ein ein-maliger Bruch des agnatischen Successionsprincips eintreten ; darinbesteht ja überhaupt die Anomalie der subsidiären kognatischenErbfolge. Mit der einmaligen Durchbrechung ist aber das agna-tische Princip keineswegs für immer beseitigt, es lebt sobald wiemöglich wieder auf, um in sein altes Recht zurückzutreten; sowird in dem neuen zur Succession gelangten Geschlechte die Erb-folge wieder ganz nach denselben Grundsätzen geregelt, welchein dem erloschenen Mannsstamme galten.
Diese allein richtige Auslegung der Verordnung des Stifters,dass die Erbfolge in dem Weibsstamm ganz nach denselbenGrundsätzen wie im Mannsstamme statt zu finden habe, enthältdaher nichts Widersprechendes oder Inconsequentes, sondern