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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
94
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94 1. üeleucht. d. Schlussworte der Siegmund-Friednclischen Stiftungsurkunde etc.

bezieht sich der soeben angeführte Schlusssatz lediglich auf diesubsidiär eintretende Erbfolge des Hans-Joachimischen Manns-stammes und der Rudolfischen Töchter.

Die subsidiäre Erbfolge hat in dem oben angeführten Schluss-satze des Art. VIII ihre zweifache Abstufung:

lj Der Stifter nimmt an, dass der ganze lludolfische Manns-stamm erloschen, der Hans-Joachimische aber nocli in Blüthe ist;für diesen Fall beruft er den Hans-Joachimischen Stamm.

2) Der Stifter nimmt an, dass nicht nur der Rudolfische, son-dern auch der Hans-Joachimische Mannsstamm somit der ge-sammte Sinzendorfische Mannsstamm ausgegangen ist. Erstfür diesen Fall beruft er den Weibsstamm und zwar wieder denRudolfischen, »Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben.«

Der Stifter hat zunächst den zahlreichen blühenden Manns-stamm seines Bruders Rudolf vor Augen; ein etwaiges Erlöschendesselben liegt ihm als eine unwahrscheinliche Möglichkeit inweiter Ferne. Daher ordnet er die Erbfolge im RudolfischenMannsstamme mit grosser Ausführlichkeit; für die subsidiarischein-tretende Erbfolge der Hans-Joachimischen Linie und des Ru-dolfischen Weibsstammes genügt es ihm, auf jene genau beschrie-bene Successionsordnung zu verweisen. Diese Verweisung ge-schieht durch die Worte :

»nach weiss und maass wie oben von meines HerrnBruders Graf R udolf Seel. Lini gedacht.«

Dieser wichtige Zusatz bezieht sich ebenso auf die Successiondes Hans-Joachimischen Männsstammes, wie auf die der Ru-dolfischen Töchter und ihrer Erben: Die ganze Schlussbestimmungbildet grammatisch Einen unzertrennbaren Satz, in welchem nurEin Subject »dieses Majorat« und nur Ein Prädicat »sollfallen« vorhanden ist. Unmittelbar nach dem Subjecte stehendie Worte: »auf weiss und maass wie oben,« welche dasEine Prädicat des ganzen Satzes, die Art und Weise »des Fallens,«näher bestimmen sollen. Es ist unlogisch und gegen alle Regelnder Grammatik, wenn behauptet wird, dass der Zusatz : »auf weissund maass wie oben,« sich nur auf die Succession des Hans-Joachi-mischen Mannsstammes, nicht aber auf die Erbfolgeordnung derTöchter und ihrer Erben beziehe.

Hätte der Stifter für die Töchter eine andere Successionsartanordnen wollen, wie für den Mannsstamm, so hätte er nicht in