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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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93
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III, lieehtliche Erörterung. 93

ein successionsfähiger agnatischer Abkömmling aus der Ehe derAnna Elisabeth von Sinzendorf mit Heinrich I Reuss vorhanden ist.

§5.

Beleuchtung der Schlussworte der Siegmimd-Friedrichschen

Stiftungsurkunde, wodurch eine subsidiarische weibliche

Erbfolge angeordnet wird.

Mit den § 2 bis § 5) erörterten Grundsätzen des gemeinenUnd des österreichischen Rechtes über die weibliche Erbfolge inFamilienfideikommissen steht die Verordnung der Stiftungsur-kunde in vollem Einklänge. Die hier entscheidende Stelle lautet:

»Wan aber dess graf Theodori und seiner Brüder, auchmeines verstorbenen Herrn Bruders >Seel. graf Hanss JoachimsLinien (dass Gott lang verhüetten wolle) absterven sollten, so solledieses Mairat auf weiss und maass wie oben von meinesHerrn Bruders graf Rudolf Seel. Lini gedacht, aufmeines Herrn Bruders Graf Hanss Joachim auch Seel. Linie, nachdiesem endtlich auf meines Herrn Bruders Seel. Graf RudolfsTöchter und ihre Erben fallen.«

Der kinderlose Graf Siegmund Friedrich von Sinzendorf hattezwei Brüder; beide waren bereits zur Zeit der Testamentscrrichtungverstorben, beide hatten aber männliche Descendenz hinterlassen.Aus unbekannten Gründen begünstigte der FideikommissstifterSiegmund Friedrich die Descendenz seines jungem Bruders Ru-dolf. Zunächst setzte er dessen erstgebornen Sohn Theodor unddessen männliche Descendenz ein, darauf berief er die übrigenSöhne Rudolfs und deren Mannsstamm; die Töchter Rudolfs undderen Abkömmlinge mussten aber zunächst dem Hans-Joachim-ischen Mannsstamme weichen, welcher nach Abgang des Ru-dolfischen Mannsstammes berufen wurde. Erst nach Abgang auchdieses llans-Joachimischen Zweiges wurde der Weibsstamm be-rufen. Aber hier trat die Begünstigung der Rudolfischen Des-cendenz wieder hervor; nach Erlöschen des Hans-JoachimischenMammsstammes sollten nicht die Kognaten dieses Zweiges zurSuccession gelangen, sondern die Rudolfischen Töchter und ihreErben.

Während der ganze erste Theil des Art. VIII sich mit derSuccessionsordnung des Rudolfischen Mannsstammes beschäftigt,