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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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92 i- Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches etc.

Uebergang erfolgt ist, tritt in der Descendenz dieser Kognatin dieSuccessionsordnung des Mannsstammes wieder mit allen ihrenKonsequenzen, also auch dem Y o r z u g e des Mannsstammes,Mieder ein. Diesen, oben als gemeinrechtlich nachgewiesenenSatz, der mit der Natur des Familienfideikommisses auf's engstezusammenhängt, wollte das österreichische Gesetzbuch durch dieSchlussworte des Paragraphen sanctioniren. Die Worte : »dochgehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitzedes Fideikommisses gelangt ist, den weiblichen Erben vor,« be-ziehen sich also nur auf den Fall, wo sich ein Fideicommiss bereitsim Weibsstamme befindet und wo es darauf ankommt, die weitereSuccession zu regeln. Mit dem Ausdruck »männliche« und »weib-liche Erben« wollte das Gesetz nicht nur das Geschlecht des In-dividuums, sondern die männliche und weibliche Abstammungder Anwärter bezeichnen. Da das österreichische Gesetzbuchjuristische Fremdwörter möglichst zu vermeiden sucht, so bot sichkeine bessere Bezeichnung für agnatisch und kognatisch dar, alsmännliche und weibliche Erben. In diesem Sinne verstellt auchWiniw arter, der berühmte Kommentator des österreichischenbürgerlichen Gesetzbuchs, Ed. III S. 141, diesen zweiten Abschnittdes § C26, indem er sagt:

»Unter den Töchtern hat aber die Erstgeborene und ihreNachkommenschaft den Vorzug (also Anna Elisabeth und ihreDescendenz vor allen jüngeren Töchtern Rudolfs und ihrer Des-cendenz). In der Linie der Tochter, welche zum Besitze desFideikommisses gelangt ist, gehen jedoch wieder die männlichenDescendenten vor, weil die Nachfolge der männlichen Nach-kommenschaft (also das agnatische Princip) der Natur des Fidei-kommisses mein - angemessen ist.«

Mit dem Tode des Fürsten Prosper von Sinzendorf erfolgteder Uebergang in den Weibsstamm nach den Grundsätzen des§ 626. Mit Heinrich LXIV kam die weibliche Linie der AnnaElisabeth von Sinzendorf zur Succession, sie ist im Sinne des Ge-setzbuchs »diejenige Linie, welche zum ]besitze des Fideikommissesgelangt ist.« Die Linie, welche von dieser Staminmutter ausgeht,verwandelt sich aber sogleich nach dem Uebergange in eine neueAgnation; demnach müssen nach § 626 alle weiblichen Erben,d. h. alle Weiber und deren Abkömmlinge, also die Kiesewetters,Schulenburgs u. s. w. so lange ausgeschlossen bleiben, als noch