90 1. Die Analogie der Lehn-und Thronfolge.
So sagt G. M. Weber a. a. 0. Bd. IV S. 36 ausdrücklich:
«Sowie übrigens die Primogenitur auf den Weibsstammgekommen ist, so wird dieselbe wieder agna tisch.«
Auch in Bezug auf die Fideikommisserbfolge wird dieser Satzallgemein anerkannt.
So sagt der Präsident Freiherr von D a 1 w i g k in seinem Erb-recht Bd. IIIS. 56.
»Im Fall der Stifter ausdrücklich verordnet, dass nach Er-löschung des Mannsstammes das Fideikommiss auf die weiblichenLinien übergehen solle, so bleibt es auch unter den weiblichenAbkömmlingen bei der Lineal- und Erstgeburtsfolge mit Vorzugihrer männlichen Nachkommen.-. . Ist dann einmal vom letztenBesitzer ein durch weibliche Nachkommen abstammender männ-licher Descendent zum Besitze des Fideikommisses gelangt, so trittunter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Mannsstammesmit Erstgeburtsfolge ein.«
Ganz dasselbe behauptet der Monograpk des Familienfidei-kommisses, der Appellationsrath Karl von Salza und Lichtenauin seinem Werke, die Lehre von Familien-, Stamm- und Ge-schlechtsfideikommissen. (Leipz. 1838.) S. 118:
»Wenn der Stifter klar und unzweideutig über die Fortdauerdes Fideikommissverbandes nach Stammeserlöschen sich ausge-sprochen hat, tritt die subsidiäre Fideikommissfolge der weiblichenDescendenten und ihrer Abkömmlinge in derselben Ordnung ein,wie solche vordem bei dem Mannsstamme beobachtet worden ist.Es findet auch hier der Vorzug des männlichen Ge-schlechtes wiederum statt«,und S. 1*41:
«Sowie übrigens bei Fideikommissen die Primorgenitur einmalauf den Weibsstamm übergegangen ist, so wird dieselbe wiederagnatisch «
§4.
Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches über
die weibliche Erbfolge in Familienfldeikommissen«
Mit der weiblichen Erbfolge beschäftigt sich § 626 des Allge-meinen bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher in dieser Beziehunglediglich die gemeinrechtlichen Grundsätze sanktionirt und folgen-dermassen lautet:
»Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen