III. Rechtliche -Erörterung. 99
Der wichtigste Fall der Anwendung dieses Princips liegt indem erhabenen österreichischen Kaiserhause vor. Von jeher hattehier das subsidiär kognatische Princip der Thronfolge gegolten, sodass nach Aussterben des habsburgischen Mannsstammes mitKaiser Karl VI die Succession der Kognaten unzweifelhaft einzu-treten hatte. Als aber durch die Thronbesteigung der ErzherzoginMaria Theresia die Thronfolge beim ersten Ueb ergange noth-wendig eine kognatische gewesen war, so verwandelte sie sich unterden Descendenten dieser erlauchten Herrscherin sogleich wieder ineine agnatische. In dein neuen Hause trat nicht nur die Lineal-folge mit dem Recht der Erstgeburt, sondern auch der Vorzugdes Mannsstam m e s wieder ein. So wurde die neue Herrscher-familie Lothringen gewissermassen eine künstliche Fortsetzung desHauses Habsburg — Habsburg-Lothringen. Dieser Fall ist um sobedeutsamer, als die hier in Frage stehenden Fideikommisse in denalten Erblandeii des Hauses Habsburg-Lothringen liegen und eseine ausgemachte Sache ist, dass die Privatlehen und Fideikom-misse des Adels sich häufig die Thronfolgegrundsätze ihres Herr-scherhauses zum Vorbilde genommen haben.
In Bezug auf die Thron- und Leb 11 folge sind alle Schrift-steller über das aufgestellte Princip einig:
H.A. Zachariä deutsches Staats- und Bmidesrecht Bd.I §73.G. M. Weber Handbuch des Lehnrechtes Bd. III S. 291 ff.H. Zöpfl Grundsätze des Staatsrechts Bd. II § 253.Mit besonderer Ausführlichkeit und Bestimmtheit spricht sichGönner Archiv für Gesetzgebung Bd. II Heft II Nr. XV.darüber aus:
»dass ein Weiberlehen, wenn es einmal den weiblichen Linienzufiel, unter den Nachkommen der zur Succession berufenen undin das Lehen eingetretenen Weiber seine primitive Natur wiederannehme, daher bei ferneren Successionsfällen unter ihren Nach-kommen das männliche Geschlecht wieder den Vorzug erhalte, isteine natürliche Folge des Satzes, dass ein jedes Institut, sobald esdie Verhältnisse erlauben, wieder in seine Regel zurücktretenmuss.«
Diese Verwandlung der kognatischen Erbfolge in eine agna-tische nach stattgehabtem Uebergange in den Weibsstamm findetebenso wohl da statt, wo die gemeinrechtliche Lehnfolge gilt, alswo eine besondere Successionsordnung eingeführt ist.