8S 1. Die Analogie der Leim- und Thronfolge.
kognatische Erbfolge wieder in eine agnatische verwandelt.Dieser »Satz wird durch die berühmte Stelle II F. 17. unzweideutigausgesprochen, indem daselbst von einem Lehen die Rede ist, wel-ches bereits durch die Tochter des letzten Besitzers in den Weibs-st'amui gekommen ist, bei welchem aber der Vorzug des Mannsstam-mes in der weitem Descendenz dieser Tochter sofort wieder einzu-treten hat.
Auch alle Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser, welcheeine subsidiäre Erbfolge des Weibsstammes zulassen, halten andiesem Grundsatze fest; in ihnen gerade spricht sich der Geistund die ganze Familienrichtung des hohen deutschen Adels amlebendigsten aus. Da man Jahrhunderte lang die Succession inLand und Leute nach den Grundsätzen einer fideikommissarischenErbfolge beurtheilt hat, so kann es keine bessere Analogie für dieFideikommissfolge geben, als die Thronfolge. Ist in einemdeutschen Fürstenhause die Regierung einmal an eine Frau oderan einen männlichen Deseendenten im AVeibsstamm übergegangenund steht deren weitere Vererbung in Frage, so tritt in dem neuenHause sofort der Vorzug des Mannsstammes wieder ein, sowohlnach den Grundsätzen des deutschen Privatfürstenrechts, als nachausdrücklicher, übereinstimmender Verordnung aller neuern Ver-fassungsurkünden und Hausgesetze.
Zöpfl deutsches Staatsrecht IT Th. § 253.
H. A. Zachariä deutsches Staats- und Rundesrecht II § 73.
Ausdrücklich bestimmt in Rayern Verf.-Urk. ISIS. Tit. II§ 5, Würtemb. Verf.-Urk. 1619 § 7, Grossherzogth. Hessen Verf. rürk. 1820 § 5, K. Sachsen Verf.-Urk. 1831 § 7, Hannover Verf.-Urk. 1840 § 12, Waldeck Verf.-Urk. 1852 § 15.
Reim Eintritt der weiblichen Erbfolge werden die von derSuccessionsordnung gerufenen Frauen und deren Deseendentenso betrachtet, als wenn erstere Miinner und letztere agnatischeDeseendenten wären, weil sie in einem solchen Fall auch wirklichein Recht der Männer und Agnaten in Anspruch zu nehmen be-fugt sind.
Zöpfl a. a. O. § 253.
Diesen Satz spricht die bayerische Verfassung so aus, dass diePrinzessinnen bei Abgang des Mannsstammes so betrachtet werdensollen, »als wären sie Prinzen des ursprünglichen Manrisstammesdes bayerischen Hauses«.