III. Rechtliche Erörterung. 35
dringt das gesammte Adelsrecht; nur wer den gleichen Namen,das gleiche Wappen führt, gehört zur Familie: foemina finis fami-liae. Das leitende Motiv in derllausgesetzgebung des hohen Adels,dessen Bestrebungen sich der Ritterstand zum Vorbilde nahm, istdie Erhaltung des Ansehens und des Glanzes der Familie imoben erwähnten Sinn, oder wie es in neuerer Zeit tiefer und sinni-ger ausgedrückt worden ist: »Es ist die Individualität der Familiein der Geschichte, welche durch das Familienfideikommiss getragenwird.« In allen Hausgesetzen kehrt dieser Gedanke in verschiede-nen Ausdrucksweisen wieder. Auch das Familienfideikommiss istein Rechtsinstitut, welches ganz von diesem Gedanken des neuernAdelsrechtes durchdrungen ist. Seiner normalen Bestimmung nachwird daher ein Fideikommiss nur für den Mannsstamm eines Ge-schlechts errichtet; es bezeichnen daher viele Juristen das Fidei-kommiss als ein solches Gut, »welches vermöge ausdrücklicherAnordnung unveräusserlich auf alle Geschlechtsfolger des Konsti-tuenten oder eines Dritten bis zum Ausgange des Stammesund Namens zur Erhaltung des Familienglanzes über-sehen soll«.
('. F. v. Gerber System des deutschen Privatrechts § S4.
Regelmässig erlischt daher ein Familienfideikommiss mitdem letzten Gliede des Mannsstammes. Da aber ein Fideikommissimmer auf der besondern Anordnung eines Stifters beruht, so kanndie voluntas constituentis auch Abweichungen von der normalenNatur des Rechtsinstituts hervorrufen. Eine derartige Anomalieist auch die Succession des Weibsstammes. Hat der Stifter ausge-sprochen , dass nach Abgang des Mannsstammes auch Töchter undderen Abkömmlinge in das Fideikommiss succediren sollen, sokommt allerdings der, gegen die allgemeine rechtliche Natur desInstituts laufende Privatwille zur Anwendung, aber nur so weit,als er klar und unzweifelhaft ausgesprochen ist. Nach allgemeinenAuslegungsregeln wird angenommen, dass die Abweichung von derregelmässigen Natur des Instituts, d. h. dem agnatischen Princip,eine möglichst geringe sei. Allerdings muss daher, nach Aus-gang des Mannsstammes, zunächst einmal eine kognatischeSuccession stattfinden; das Fideikommiss fällt nothwendig beimITebergang in den Weibsstamm an einen Kognaten männlichenoder weiblichen Geschlechts. Aber das agnatische Principi s t s 0 i n n i g m i t d e r N a t u r d e s F i d e i k 0 m m i s s e s v e r w a c h -