84 1- Di« Klage des Herrn Ernst Klemens v. Kiesewetter.
Da nun in dem Art. VIII eine Gra dual folge nach den Grund-sätzen des Majorats angeordnet sei, so sei er, der etc. Kiesewetter,der am nächsten Berechtigtej er sei nämlich mit dem letztenFideikommissbesitzer im fünften Grade verwandt und da von demFürsten Heinrich XLIII keine Nachkommenschaft mehr vorhandensei, der einzige Sohn des Grafen Heimich XL VIII aber, FürstHeinrich LXIX sich stiftungswidrig verheirathet habe und daherausgeschlossen sei, so sei er der nächste männliche Verwandtedes letzten Fideikommissbesitzers und als solcher zur Nachfolge inbeide Fideikommisse berufen.
Die Erörterung der Frage, welche Successionsordnung indem Art. VIII des Siegmund-Friedrich'schen Testamentes vorge-schrieben ist, insbesondere ob Primogenitur oder Gradualfolge,bleibt dem zweiten Abschnitte vorbehalten; hier kommt lediglichdie präjudicielle Frage in Betracht, ob mit dem Eintritt des Weibs-stammes jeder Vorzug der Agnaten vor den Kognaten aufzuhörenhat? Nach dieser Richtung hin sind jetzt die Behauptungen desHerrn von Kiesewetter einer Prüfung zu unterwerfen. Wir gehendabei von den allgemeinen Argumenten aus der Natur und demWesen des Fideikommisses und der fideikommissarischen Erbfolgezu einer speciellen Auslegung der betreffenden Bestimmungen derSiegmund-Friedrich'schen Stiftungsurkunde über.
§2.Argumente aus der Natur des FaiuilieiiMeikomniisses.
Das Familienfideikommiss ist keineswegs ein unmittel-bares Erzeugniss des älteren deutschen Hechtes, sondern ein Pro-dukt der modernen Doktrin seit dem XVII Jahrhundert; aber dieDoktrin hat, bei Bildung dieses Rechtsinstituts, gewisse Principiendes altern deutschen Rechts zu Grunde gelegt und schärfer ausge-bildet. So ist insbesondere die blosse Bevorzugung des Manns-stammes, wie sie im älteren deutschen Rechte in manniehfacherGestalt vorkommt, in eine ausschliessliche Succession des-selben umgebildet worden.
Mit der Ausbildung eines besondern Adelrechtes wurde derBegriff der Familie in einer eigentümlichen Weise festgestellt.Man verstand unter »Familie« lediglich den Mannsstamm, die durchMänner verwandten Männer. Das rein agnatische Princip durch-