III. Rechtliche Erörterung. g3
Rcuss, Herrn Heinrich IV und HeinrichLXXIV eine Klaere ein,durch welche er die Nachfolge in beide vereinigten Sinzendor-fischen Familienfideikommisse in Anspruch nahm. Er begründetedarin diesen, von ihm erhobenen Anspruch folgendermassen:
Siegmund Friedrich Graf von Sinzendorf habe in seinemTestamente vom 28. September 1678 ein Fideikommiss errichtet,welches nach Aussterben des gesammten Sinzendorfischen Manns-stammes »auf die Töchter und ihre Erben« gelangen solle. Ganzdie gleiche Successionsordnung habe auch Siegmund Rudolf inseinem Kodicill vom 22. Deccmber 1746 für das zweite Fideikom-miss vorgeschrieben. Mit dem Fürsten Prosper von Sinzendorf seinun die Erlöschung des Mannsstammes wirklich eingetreten undbeide Fideikommisse seien stiftungsgemäss auf den Weibsstammübergegangen.
Der erste Kognat, welcher die Fideikommisse besessenhabe, sei Heinrich LXIV gewesen. Da nun mit ihm die vereinig-ten Fideikommisse einmal auf den Weibsstamm gekommen seien,so könne in demselben von einem Vorzüge des Mannsstammesgar nicht mehr die Rede sein. So lange der S i n z e n d o r f i s c h eMannsstamm noch bestanden habe, sei die Ausschliessung allernur kognatischen Verwandten der Natur des Familienfideikom-misses vollkommen entsprechend gewesen, indem es dem Stifteram Herzen gelegen habe, den Namen seines Hauses in Ehrenund Glanz zu erhalten. Sei aber das Fideikommiss einmal auf dieTöchter und ihre Erben, also auf Kognaten gekommen, so gelte esganz gleich, welchen Namen der Fideikommissbesitzer führe, ober ein Prinz Reuss oder ein Herr v. Kiesewetter sei. Die Schluss-bestimmung des mehrerwühnten Testamentsartikels laute vielmehrdahin, dass nach dem Aussterben der Linie des Grafen HansJoachim das Fideikommiss »auf die Töchter des Grafen Rudolf undderen Erben« fallen solle. Indem der Stifter Siegmund Friedrichhier das Wort »Erben« ohne Beisatz gebraucht habe, gebe er deut-lich zu erkennen, dass die Erben, sowohl von männlicher alsweiblicher Abstammung, berufen sein sollen.
Stehe nun fest, dass gegenwärtig zwischen Agnaten und Kog-naten in der Successionsberechtigung kein Unterschied gemachtwerden könne, so müsse für die Kognaten, abgesehen von der Be-vorzugung der Agnaten, ganz dieselbe Successionsordnung in An-wendung kommen, welche für den Mannsstamm vorgeschrieben sei.
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