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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
Seite
82
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S2 !' Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen.

Jauchten Ehepaares. Sind demnach die Kiesewetters, Schulen-burgs u. s. w. so lange ausgeschlossen, als ein agnatischer Des-cendent Heinrichs I und der Anna Elisabeth vorhanden ist: sotritt die zweite Frage in den Vordergrund, nemlich, ob die in derStiftungsurkunde vorgeschriebene Successionsordnung den Cha-rakter der Primogenitur oder den der Gradualfolge an sichträgt? Je nachdem die zweite Frage in diesem oder jenem Sinnebeantwortet wird, muss die Entscheidung entweder für Heinrich IVoder für Heinrich LXXIV ausfallen. Das Verhältniss unter den ver-schiedenen Erbprätendenten stellt sich daher so heraus: die PrinzenHeinrich IV und Heinrich LXXIV vertheidigen gemeinsam dieagnatischen Hechte des Hauses Eeuss-Köstritz gegen ihre kog-natischen Anverwandten, jetzt zunächst gegen Herrn v. Kiese-Avetter. Unter ihnen selbst muss aber wieder die Frage zurEntscheidung kommen, ob in den früher Sinzendorfischen, jetztReuss-Köstritzischen Fideikommissen die Primogenitur oder dieGradualfolge gilt !

Diese beiden Fragen werden getrennt erörtert und beantwortetweiden.

Dritter Theil.Kechtliche Erörterung,

Erster Abschnitt.

A. Gilt bei einem Fideikommiss, welches nachErlöschen des Mannsstammes auf den Weibsstammgek ommen ist, wieder ein Vorzug des Mannsstam-mes, oder hört in einem solchen Falle jeder Unter-schied zwischen Agnaten und K ogn a ten auf.' (Beleuch-tung des v. Kiesewetter'schen Anspruchs.'.,

§1.Die Klage des Herrn Ernst Klemens v. Kiesewetter.

Am 21. August 1S57 reichte Herr Ernst Kleinen« von Kiese-wetter bei dem Landgerichte zu Wien gegen die beiden Prinzen