II. Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. g |
2) dass von getrennten Ansprüchen auf die beiden Fidei-kommisse gegenwärtig nirgends die Rede mehr ist. Wahrend im.fahre 1822 verschiedene Prätendenten auf das Siegmund-Friedrichsche Fideikommiss Ilaggenberg und das Siegmund-Rudolfische Fideikommiss Einstbrunn Ansprüche machten undfür diese beiden Fldeikommisse somit eine verschiedene Erb-folge behaupteten, steht jetzt die Unzer trennlichkei t dieserbeiden Fideikommisse unbestritten fest.
Sämmtliche gegenwärtige Erbprätendenten verlangen denganzen, ungetheilten Fuleikommissnachlass, welcher bereits inden Händen des Grafen Wenzel von Sinzendorf, des FürstenProsper von Sinzendorf und des Fürsten Heinrich LXIV Reussvereinigt war.
Die Entscheidung über die Ansprüche der verschiedenen Erb-prätendenten hängt gegenwärtig von der Beantwortung zweierF'ragen ab, nemlich:
I. Gilt bei einem F^amilienfideikommiss, welches nach Er-löschen des Mannsstammes stiftungsgemäss auf die Töchter undihre Erben gekommen ist, in der einmal zur Succession gelangtenF'amilie von neuem der Vorzug des Mannsstammes, oder hört ineinem solchen Falle jeder Unterschied zwischen Kognaten undAgnaten auf?
Auf der Beantwortung dieser Frage ruht wesentlich dasSchicksal des Kiesewetterschen Anspruchs, indem dieser Prätendent;behauptet, dass in dem Hause Reuss-Köstritz, welches nur, kraftkognatischer Abstammung von den Sinzendorfs, in den Besitz ge-kommen sei, kein Vorzug des Mannsstammes mehr bestehen könne,dass es also hier nicht auf die Eigenschaft eines Agnaten des HausesReuss-Köstritz, sondern blos auf kognatische Verwandtschaft an-komme. Der Schulenburgische Anspruch beruht wesentlich aufder gleichen Auffassung; eine besondere Besprechung desselben istdaher nicht nothwendig.
II. Kann nachgewiesen werden, dass diese KiesewetterscheBehauptung juristisch unhaltbar ist, dass vielmehr, nach erfolgtemUebergange des Fideikommisses in den Weibsstamm, die Successionsich wieder in eine agnatische verwandelt, so steht fest, dass alleNachkommen Heinrichs I und der Anna Elisabeth von Sinzendorf,welche den Namen und das Wappen der Reussen führen, den Vor-zug haben vor allen kognatischen Abkömmlingen dieses er-
H.Schulze, Aus ilev Praxis. ß