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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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80
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80 I. Historische Thatsaclien.

eine Eibserklärung zur Nachfolge in die beiden Fideikommisseein. In Bezug auf die Frage, wer als Kläger aufzutreten habe,wurde, mittelst Incidentbescheides des Landesgerichts vom23. April 1S58, Prinz Heinrich LXXIV angewiesen, wider PrinzenHeinrich IV als Kläger aufzutreten und dieser Incidentbescheidwurde von Seiten des Obergerichts bestätigt. Am 9. Oktober 1858hat hochderselbe seine Klage gegen Prinzen Heinrich IV wirklicheingereicht.

Am 22. December 1857 reichte endlich auch Herr JuliusKarl von der Schulenburg als Vater und gesetzlicher Ver-treter des Julius Klemens Wilhelm von der Schulenburg eine Erbs-erklärung auf beide Fideikommisse ein. Mit dem etc. Schulen-burg sind die Verhandlungen, wer als Kläger aufzutreten habe,noch im Gange; doch steht zu erwarten, dass von diesem Präten-denten keine weiteren Schritte geschehen werden, wenn der Herrv. Kiesewetter abgewiesen werden sollte, da gegen ihn, alsblossen Kognaten des reussischen Hauses, dieselben Gründesprechen, welche den vermeintlichen Kiesewetterschen Ansprüchenentgegenstellen.

Zweiter Theil.Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen.

Die gegenwärtige Sachlage dieses Successionsstreites unter-scheidet sich dadurch von den verwickelten Processen nach demTode des Fürsten Prosper:

1) dass damals überhaupt die fortdauernde Fideikommiss-qualität in Frage gestellt und wenigstens für Ernstbrunn eine AKo-difikation nach Erlöschen des Mannsstammes von den Allodial-erben behauptet wurde, während gegenwärtig sich sämmtlicheErbprätendenten auf die Stiftungsurkunde berufen und als Fidei-k o in mis s n achfolg er auftreten. Durch gerichtliche Entschei-dung ist ja damals rechtskräftig festgestellt worden, dass auchnach Erlöschen des Sinzendorfischen Mannsstammes der Fidei-kommiss verband u n verändert fortbesteht;