Gegenwartige Sachlage. 79
Anna Elisabeth von Sinzendorf, zur Fideikommissnaclifolge be-rufen seien;
b. dass der einzige noch lebende Enkel des erblasserischenGrossvaters Heinrichs VI, nemlich Heinrich LXIX, sich nichtstiftungsgemäss vermählt habe und dass in der von Heinrich XXIV(dem erblasserischen Urgross vater) abstammenden, mit Heinrich IXbeginnenden Linie dem Prinzen Heinrich IV das Recht der Erst-geburt gebühre, daher
c. Prinz Heinrich IV nächster Anwärter des letzten Fidei-kommissbesitzers sei.
Die Anerkennung eines alleinigen Erbrechts Heinrichs IVfand nicht statt, weil mittlerweile ein zweiter, bis dahin völligunbekannter Eibprätendent aufgetreten war.
Am 25. Oktober 185G reichte nemlich Herr Ernst Riemensvon Kiesewetter in Weimar eine Erbserklärung auf die beidenFideikommisse ein. Er stützte sein vermeintliches Recht auf dieAbstammung von Adelheide Ernestine Mathilde von Kiesewetter,<>eb. Grätin Reuss, seiner Mutter. Dieselbe sei eine Tochter desGrafen Heinrich XL VIII und dieser ein Sohn des Grafen Hein-rich VI gewesen, von welchem auch der letzte Fideikommiss-besitzer Fürst Heinrich LXIV als Enkel, durch seinen VaterFürsten Heinrich XLIII abstamme.
Da nun bereits mit dem Tode des letzten SinzendorfischenBesitzers die beiden Fideikommisse auf den Weibsstamm über-gegangen seien, so trete nun eine rein kognatische Erbfolgeein und von einem Vorzuge des Mannsstammes könne nichtmehr die Rede sein. Indem nun Fürst Heinrich LXIX durchseine stiftungswidrige Heirath von der Nachfolge ausgeschlossensei, so sei er, der etc. Kiesewetter, der nächste Verwandte desletzten Fideikommissbesitzers und somit der alleinberechtigte Nach-folger in beiden Fideikommissen.
Während nun die Verhandlung über die Frage, wer als Klä-ger aufzutreten habe, noch schwebte, erklärte Herr v. Kiesewetteram 25. Juni 1S57: »dass er als Kläger in dem Processe über dieSuccession in die Fideikommisse auftreten wolle.«
Der Process mit demselben ist im Gange, es sind die üblichenParteischriften bis zur Duplik bereits abgesetzt und das Urtheilerster Instanz steht zu erwarten.
Am 21. Juli 1857 reichte auch Prinz Heinrich LXXIV Reuss