78 I. Historische Thatsachen.
Die meisten Schwierigkeiten unter allen zur rechtlichen Ver-handlung gekommenen Ansprüchen machten die der Familie Ser-belloni, d. h. der Schwester des letzten Besitzers und ihrerDescendenz. Allein endlich drang das gute Recht des FürstenHeinrich LXIV gegen alle Prätendenten durch; es wurde dieUnzertrennlichkeit der beiden Fideikommisse Haggenbergund Ernstbrunn gerichtlich anerkannt und am 13. Juli 1827 er-folgte mittelst zweier Dekrete die Einantwortung der beiden Fidei-kommisse Haggenberg und Ernstbrunn an den Fürsten Hein-rich LXIV. Auf Grund dieser Dekrete wurde später auch dielandtäfliche Besitzausschreibung erwirkt. So war Heinrich LXIVFürst Reuss, nach Besiegung aller gegnerischen Ansprüche, kraftseiner Abstammung von Anna Elisabeth von Sinzendorf, der erst-gebornen Tochter des Grafen Rudolf von Sinzendorf als einzigrechtmässiger Nachfolger in beiden Fideikommissen anerkanntund blieb bis zu seinem, im Jahre 1856 erfolgten Tode im unbe-strittenen Besitze dieser Güter.
§3.Gegenwärtige Sachlage.
Da Fürst Heinrich LXIV unvermählt und kinderlos blieb, sohatte er stets seinen Vetter, Herrn Heinrich IV Prinzen Reussals seinen rechtmässigen Nachfolger betrachtet und als solchen inverschiedenen Urkunden ausdrücklich bezeichnet. Als daherFürst Heinrich LXIV am 15. September 185G verschieden war,so reichte Prinz Heinrich IV zu beiden vereinigten FideikommissenHaggenberg und Ernstbrunn seine Erbseiklärung ein und eswurde dieselbe am 24. Oktober 1856 von dem K. K. Landesgerichtzu Wien angenommen. Am 15. November 1856 überreichte PrinzHeinrich IV die urkundliche Nachweisung seines Successions-rechtes in die beiden eröffneten Fideikommisse und legte einenbeglaubigten Sinzendorfisch-Reussischen Stammbaum vor, woraufdurch einen landesgerichtlichen Bescheid vom 30. Januar 1857vorläufig anerkannt wurde:
a. dass bereits bei Ableben des Fürsten Prosper von Sinzen-dorf, durch Anerkennung des Successionsrechtes des FürstenHeinrich LXIV, rechtskräftig entschieden worden sei, dass diemännlichen Nachkommen Heinrichs I Grafen Reuss, Gemahls der